Verhinderungspflege
Es kann passieren, dass pflegende Angehörige die Pflege zu Hause vorübergehend nicht sicherstellen können. Dies kann beispielsweise durch Krankheit, Arzttermine, Urlaub oder durch unvorhergesehene Situationen der Fall sein.
Hier stellt die Verhinderungspflege eine Möglichkeit dar, Ihre Pflege und Betreuung zu garantieren. Pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 können Verhinderungspflege beantragen.
Der Vorteil ist, Sie können in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Wer die Verhinderungspflege durchführen soll, können Sie frei entscheiden. Dies kann auch ein Pflegedienst sein.
Pro Kalenderjahr steht Ihnen ein Budget in Höhe von 3.539 Euro für maximal 56 Tage zur Verfügung. Dieses Jahresbudget können Sie flexibel für die Kurzzeitpflege oder für die Verhinderungspflege nutzen.
Erbringen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder andere im Haushalt lebende Personen die Verhinderungspflege, kann maximal das 2-fache des monatlichen Pflegegelds gezahlt werden. Werden darüber hinaus weitere Kosten nachgewiesen, beispielsweise ein Verdienstausfall oder Fahrkosten, können bis zu 3.539 Euro erstattet werden.
Stundenweise Verhinderungspflege
Tage, an denen Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden abwesend ist, werden nicht auf die 56 Anspruchstage pro Kalenderjahr angerechnet. Hier spricht man von einer stundenweisen Verhinderungspflege.
Sie haben mindestens den Pflegegrad 2.
Ihre private Pflegeperson kann Ihre Pflege nicht sicherstellen.
Reichen Sie einfach das Formular für Verhinderungspflege vollständig ausgefüllt bei uns ein – entweder per Post, per App oder persönlich.
Auf dem Formular ist anzugeben, wer Ihre private Pflegeperson ist und warum diese ausfällt sowie wer die Verhinderungspflege in der Zeit übernehmen wird.
Nachdem das Formular bei uns eingegangen ist, prüfen wir die Voraussetzungen und erstellen einen Bescheid.
Nach Ihrer Verhinderungspflege reichen Sie uns einfach die Quittung mit Ihrer Bankverbindung ein. Wir erstatten Ihnen die Kosten bis zum Höchstbetrag.
Beachten Sie die Einreichungsfrist: Anträge und Quittungen müssen bis spätestens 31.12 des Folgejahres bei uns vorliegen. Bei einem späteren Eingang dürfen wir die Kosten nicht mehr erstatten.
Die Bearbeitungsdauer Ihres Anliegens dauert in der Regel zwei bis drei Arbeitstage.
§ 39 Sozialgesetzbuch XI
§ 42a Sozialgesetzbuch XI
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