FAQ eVerordnung
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur eVerordnung.
Die HEK eVerordnung App können HEK-Versicherte nutzen, die ein iOS Endgerät mit der Mindestversion 15.0 oder ein Android Endgerät mit der Mindestversion 9.0 haben. Außerdem benötigen Sie die HEK Service-App, in der Sie identifiziert sein müssen.
Alle Kundinnen und Kunden, die sich über die HEK eVerordnung in den Selektivvertrag nach § 140a Sozialgesetzbuch V eingeschrieben haben und die
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mindestens 18 Jahre alt sind,
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ein Smartphone mit einem aktuellen Betriebssystem haben (iOS Endgerät mit der Mindestversion 15.0 oder ein Android Endgerät mit der Mindestversion 9.0) sowie
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die Service App der HEK nutzen und die Voraussetzungen zur Nutzung der HEK eVerordnung App erfüllen, worüber auch der Beitritt erfolgt.
Eine Anleitung, wie Sie sich in der HEK Service-App identifizieren, finden Sie hier.
Die HEK eVerordnung-App ist für die mobilen Betriebssysteme iOS von Apple und Android verfügbar. Sie können sich die App ganz einfach aus dem jeweiligen Store herunterladen. Wenn dies erfolgt ist, öffnen Sie die App und folgen den beschriebenen Anweisungen.
Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um hochsensible, schützenswerte Daten. In der HEK Service-App legen Sie sich Ihre GesundheitsID an. Damit können Sie digitale Dienste im Gesundheitswesen, wie auch die HEK eVerordnung App, sicher nutzen. Sie benötigen die GesundheitsID, um sich in der HEK eVerordnung App sicher zu authentifizieren und später sicher einzuloggen.
Zum Start können Ärztinnen und Ärzte folgende Hilfsmittel verschreiben:
Orthopädische Hilfsmittel
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05 – Bandagen
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08 – Einlagen
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09 – Elektrostimulationsgeräte
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10 – Gehhilfen (z. B. Rollatoren, Untergehstützen)
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17 – Kompressionstherapie
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23 – Orthesen
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24 – Beinprothesen
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31 – orthopädische Schuhe
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32 – therapeutische Bewegungsgeräte
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35 – Epithesen
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37 – Brustprothesen
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38 – Armprothesen
Weitere Hilfsmittel
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04 – Badehilfen (z. B. Duschbrett, Badewannenhocker)
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18 – Kranken- und Behindertenfahrzeuge (z. B. Rollstühle)
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20 – Lagerungshilfen
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26 – Sitzhilfen
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28 – Stehhilfen
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33 – Toilettenhilfen
Bei dem digitalen Angebot der eVerordnung für Hilfsmittel handelt es sich um ein Modellvorhaben. Deshalb können noch nicht alle Hilfsmittel über eine eVerordnung verordnet werden. Die Aufnahme weiterer Hilfsmittelgruppen ist geplant.
Wenn eine Arztpraxis eine eVerordnung ausstellt, erhalten Sie die eVerordnung in der App. Sie können sich die eVerordnung in ihrer App ansehen. Der Status der Verordnung ist „offen“ bis ein Hilfsmittelanbieter mit der Versorgung beauftragt wird.
Eine eVerordnung mit dem Status „offen“ kann an einen Hilfsmittelanbieter zugewiesen werden, der in der App aufgeführt ist. Sie erhalten eine Übersicht über alle Hilfsmittelanbieter, die am Vertrag teilnehmen und einen Versorgungsvertrag mit der HEK haben. Dabei sollten Sie Ihre Handynummer und/oder E-Mail-Adresse angeben, damit der Hilfsmittelanbieter Kontakt zu Ihnen aufnehmen kann. Die Angabe der Kontaktinformationen ist aus rechtlichen Gründen allerdings keine Pflicht-Information. Der Status der Verordnung in der App wechselt daraufhin auf „zugewiesen“.
Sollte es einmal vorkommen, dass ein Hilfsmittelanbieter eine Versorgung nicht sicherstellen kann, erhalten Sie auf Ihrem Smartphone einen Hinweis. Der Status der Verordnung wechselt auf „abgelehnt“ und Sie können die eVerordnung an einen anderen Hilfsmittelanbieter zuweisen.
Eine eVerordnung für Hilfsmittel ist 28 Tage gültig, bleibt danach noch für 10 Tage mit dem Status „abgelaufen“ sichtbar und wird dann automatisch gelöscht.
Der Arzt oder die Ärztin erkennt bereits bei der Ausstellung der Verordnung, ob mindestens drei Hilfsmittelanbieter in der Nähe in der Lage sind, die Verordnung sicherzustellen. Wenn nicht, stellt er/sie eine klassische Papier-Verordnung aus.
Die infrage kommenden Hilfsmittelanbieter müssen entweder im Umkreis von 30 km des Wohnorts von Patientinnen oder Patienten liegen oder gegenüber der Kasse bestätigt haben, dass sie die Postleitzahl des Kunden ebenfalls versorgen (zum Beispiel bei Versand-Hilfsmitteln).
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Wenn Sie die eVerordnung nicht nutzen wollen, brauchen Sie sich nicht in den Vertrag nach § 140a Sozialgesetzbuch V einzuschreiben.
Nein, eine Zuzahlungsbefreiung wird nicht auf der eVerordnung angezeigt. Der Hinweis über eine Zuzahlungsbefreiung erfolgt aber dennoch im Rahmen der Zuweisung einer Verordnung von der Krankenkasse an den Hilfsmittelanbieter.
Nein, eine technische Vertretungsregelung ist nicht vorgesehen. Die sonstigen Regelungen für die Nutzung der Apps durch Bevollmächtigte oder Vertreter gelten aber.
Wenn Ihre Arztpraxis nicht in der Arztsuche auftaucht, ist sie dem Vertrag zur Ausstellung einer eVerordnung für Hilfsmittel noch nicht beigetreten. Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt gerne darauf an.
Möchten Sie die Teilnahme oder die Datenverarbeitung an dem Vertrag „eGesundheit Deutschland“ widerrufen beziehungsweise beenden, kann dies digital in der HEK eVerordnung-App oder schriftlich bei uns erfolgen.
Option 1: Widerruf/Kündigung in der HEK eVerordnung-App
Die HEK eVerordnung-App wird geöffnet und Sie melden sich mit Ihren Benutzerdaten an. Anschließend klicken Sie auf den Button „Konto“, wo Sie unter Teilnahmeerklärung den/die Widerruf/Kündigung eintragen können. Zur Bestätigung des Widerrufs/der Kündigung erfolgt eine erneute Authentifizierung, wenn noch keine Anmeldung erfolgt ist. Der Widerruf/die Kündigung wird damit an uns weitergeleitet.
Option 2: Widerruf/Kündigung gegenüber der Krankenkasse
Der Widerruf oder die Kündigung kann elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift bei uns abgegeben werden.
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Die eVerordnungen liegen auf sicheren Servern in Deutschland.
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Versicherte haben Datenhoheit und können den gewünschten Hilfsmittelanbieter auswählen. Erst nach dem Zuweisen der eVerordnung kann der Hilfsmittelanbieter diese einsehen.
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Einen Zugriff auf die Daten haben nur die Mitarbeiter der ärztlichen Praxen, die die eVerordnung ausgestellt haben und der Hilfsmittelanbieter, der die Versorgung übernehmen soll.
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Im Rahmen eines Genehmigungsprozesses und bei der Abrechnung erhält auch die zuständige Krankenkasse einen Zugriff auf die eVerordnung.
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Die Apps der Krankenkassen verfügen über eigene, zusätzliche Schutzmechanismen.