Haushaltshilfe für Krankenversicherte

Es gibt Situationen, in denen Sie Ihren Haushalt aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht selbst weiterführen können. Wenn Sie niemanden in Ihrem Haushalt haben, der dies für Sie übernehmen oder Ihnen helfen kann, sind wir für Sie da. Wir unterstützen Sie mit einer Hilfe im Haushalt bei der Kinderbetreuung und der Weiterführung Ihres Haushalts, wie Einkaufen, Kochen oder dem Wohnungsputz.

Sie erhalten Haushaltshilfe als gesetzliche Leistung

  • für die Dauer einer stationären Behandlung, deren Kosten wir ganz oder teilweise tragen und in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe unter 12 Jahren oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • für die Dauer von vier Wochen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, wenn Sie an einer akuten schweren Krankheit leiden (zum Beispiel Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall). Dieser Anspruch verlängert sich, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt.

Dies gilt, wenn

  • in Ihrem Haushalt keine andere Person lebt, die die hauswirtschaftlichen Aufgaben vorübergehend übernehmen kann (zum Beispiel Partner oder Partnerin, ältere Kinder, Eltern),
  • bei Ihnen keine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5) vorliegt sowie
  • kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad mit der Haushaltshilfe besteht.

Unser erweitertes Leistungsangebot für SieZusätzlich halten wir für Sie ein exklusives Leistungsangebot bereit, welches Sie über die gesetzlichen Vorgaben hinaus in Anspruch nehmen können.

  • Anhebung der Altersgrenze für die im Haushalt lebenden Kinder auf 14 Jahre
  • Verlängerung des gesetzlichen Anspruchs von vier Wochen um weitere zwei Wochen,
    • wenn kein Kind in Ihrem Haushalt lebt und durch die Haushaltshilfe eine weitere vollstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder
    • im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben? Kontaktieren Sie uns gern unter 0800 0213213 (kostenfrei).

Wird Haushaltshilfe auch in der Schwangerschaft oder im Zusammenhang mit der Entbindung übernommen?

Sie erhalten Haushaltshilfe nur,

  • wenn Sie wegen sehr starken Schwangerschaftsbeschwerden, die über das übliche Maß hinausgehen, den Haushalt nicht weiterführen können oder
  • während der Zeit der stationären Entbindung und bei einer Hausgeburt.
Wie wird eine Haushaltshilfe beantragt?

Folgende Unterlagen benötigen wir, um den Anspruch auf eine Kostenerstattung einer Haushaltshilfe für Sie prüfen zu können:

  • schriftlicher Antrag vor Beginn der Haushaltshilfe
  • ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Umfang einer Haushaltshilfe

Rufen Sie bitte frühzeitig an, damit wir Ihnen die entsprechenden Formulare zur Antragsstellung zusenden können. Unser Service-Team ist rund um die Uhr für Sie da: 0800 0213213 (kostenfrei).

Die ärztliche Bescheinigung ist nicht notwendig, wenn Sie sich stationär im Krankenhaus befinden oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.

Wie lange dauert die Antragsstellung?

Kennen Sie schon unseren Sofortservice? Sobald Sie uns die entsprechenden Formulare vollständig ausgefüllt zurückgesendet haben, prüfen wir die Voraussetzungen und informieren Sie über unsere Entscheidung.

Sollten wir vorher noch Fragen haben oder Informationen benötigen, kommen wir umgehend auf Sie zu. Dafür ist es wichtig, dass Sie uns Ihre aktuellen Kontaktdaten mitteilen.

In welcher Höhe werden die Kosten übernommen?

In welcher Höhe wir die Kosten Ihrer Haushaltshilfe übernehmen, hängt davon ab, wer Ihnen im Haushalt hilft und in welchem Umfang wir Ihnen die Unterstützung genehmigen können.

Wenn Sie eine Hilfe für Ihren Haushalt aus dem persönlichen Umfeld selbst organisieren, erkennen wir dieses Engagement durch Erstattung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 42 Euro täglich an.

Wenn jemand aus der Familie (Ehepartner, eine bis zum 2. Grad verwandte oder verschwägerte Person) für Sie einspringt, fällt dies nicht unter die Haushaltshilfe. Es ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass sich in der Familie unentgeltlich geholfen wird. Nimmt jemand aus Ihrer Familie dafür jedoch unbezahlten Urlaub, erstatten wir einen Teil des täglichen Verdienstausfalls und notwendige Fahrkosten.

Sofern ein Pflegedienst in Ihrem Haushalt hilft, rechnet dieser, nach vorheriger Genehmigung, direkt mit uns ab. Bitte informieren Sie sich vorab bei Pflegediensten in Ihrer Wohnortnähe, ob freie Kapazitäten bestehen und ob ein Vertrag für Haushaltshilfe mit uns besteht.

Haben Sie Fragen zur genauen Höhe für die jeweilige Haushaltshilfe oder wissen nicht, an wen Sie sich wenden können? Rufen Sie uns gern an: 0800 0213213 (kostenfrei).

Ist eine gesetzliche Zuzahlung zu leisten?

Ja, Sie zahlen einen Anteil in Höhe von 10 Prozent (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro) des täglichen Betrages, den wir für Ihre Haushaltshilfe übernehmen.

Erhalten Sie Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung, zahlen Sie keine Zuzahlungen.

Wonach richtet sich der Umfang einer Haushaltshilfe?

Der zeitliche Umfang richtet sich ganz nach Ihrer individuellen häuslichen Situation.

Zu beachten ist beispielsweise die Schwere der Erkrankung, Anzahl und Alter im Haushalt lebender Kinder und wie Ihr Alltag vor der Erkrankung gestaltet wurde.

Angaben hierzu entnehmen wir den Informationen aus Ihrem Antrag und der Einschätzung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes.

Bitte beachten Sie: Eine reine Kinderbetreuung ohne Arbeiten im Haushalt ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Bitte erfragen Sie beim Sozialamt oder Jugendamt, ob Sie dort Leistungen beantragen können.

Bestehen weitere Fragen?


Ihre Fragen beantworten Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Service-Team gern.

Rechtsgrundlagen

§ 38 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

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