Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

04.11.2020 | News

Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich Versicherte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • eine andere im Haushalt lebende Person nicht für das erkrankte Kind sorgen kann,
  • das Kind unter 12 Jahren alt und gesetzlich krankenversichert ist.

Am 29.10.2020 ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten. Wegen der Corona-Krise wird die Anzahl der Kinderkrankengeldtage ab dem 29.10.2020 aufgestockt. Die Anspruchsdauer verlängert sich folgendermaßen:

Anspruch auf KinderkrankengeldAnspruch pro KalenderjahrVerlängerter Anspruch für das Jahr 2020
je Elternteil10 Arbeitstage15 Arbeitstage
Höchstanspruch je Elternteil bei mehreren Kindern25 Arbeitstage35 Arbeitstage
Alleinerziehende20 Arbeitstage30 Arbeitstage
Höchstanspruch Alleinerziehende bei mehreren Kindern50 Arbeitstage70 Arbeitstage

Der verlängerte Anspruch besteht nur für das Kalenderjahr 2020 und gilt auch für zurückliegende Zeiträume. Außerdem gilt die Regelung gleichermaßen für das Kinderverletztengeld.

Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll. Hierfür können die Anspruchstage auf den anderen Elternteil übertragen werden, dies gilt auch für die verlängerten Tage. Einzige Voraussetzung ist, dass zuerst der eigene erweiterte Höchstanspruch des jeweiligen Elternteils ausgeschöpft wird.

Unser Tipp: Schicken Sie uns Ihre ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes einfach und schnell mit der HEK Service-App.