
Kinderkrankengeld
Wenn ein Kind krank ist, benötigt es die Hilfe der Eltern. Wir unterstützen Sie in dieser Zeit. Deshalb zahlen wir Kinderkrankengeld, sofern Sie wegen der Pflege Ihres Kindes nicht arbeiten können.
Wann Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wie Sie dieses beantragen und was Sie sonst beachten sollten – wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen:
Damit wir Ihnen Kinderkrankengeld zahlen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Sie erhalten von uns Kinderkrankengeld, wenn
- Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben,
- Ihr Kind jünger als zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- Ihr Kind gesetzlich versichert ist,
- sich keine andere im Haushalt lebende Person um Ihr Kind kümmern kann und
- ärztlich bescheinigt wird, dass Ihr erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
Sofern Sie berufstätig sind, können wir Ihnen das Kinderkrankengeld nur zahlen, wenn Sie für die Zeit der Betreuung Ihres Kindes kein Arbeitsentgelt durch Ihren Arbeitgeber erhalten.
Hinweis: Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie während der Erkrankung Ihres Kindes freizustellen und Ihnen das Gehalt weiterzuzahlen.
Aktuelles aufgrund der Corona-Pandemie:
Informationen zur Beantragung von Kinderkrankengeld aufgrund der pandemiebedingten Betreuung Ihres nicht erkrankten Kindes finden Sie weiter unten.
In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber immer dazu verpflichtet, Ihre Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen. Sie haben in dieser Zeit daher keinen Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihren Arbeitgeber.
Für jedes Kind besteht der Anspruch für zehn Arbeitstage je Elternteil pro Kalenderjahr.
Erkranken mehr als zwei Kinder, bezahlen wir jedem Elternteil für bis zu 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr das Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anspruchsdauer.
Aktuelles aufgrund der Corona-Pandemie:
Informationen zur Anspruchsdauer von Kinderkrankengeld aufgrund der pandemiebedingten Betreuung Ihres nicht erkrankten Kindes finden Sie weiter unten.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erhalten haben, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld – diese beträgt im Jahr 2023 116,38 Euro pro Tag.
Wichtige Hinweise zur Zahlung von Beiträgen:
Natürlich sollen Ihnen während des Bezuges von Kinderkrankengeld keine Nachteile in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entstehen. Daher sind vom ermittelten Kinderkrankengeld gegebenenfalls Beiträge zu den genannten Sozialversicherungen abzuziehen. In der Krankenversicherung müssen Sie während des Bezuges von Kinderkrankengeld keine Beiträge bezahlen.
Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge – den Rest übernehmen wir.
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir ziehen Ihren Beitragsanteil direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweisen diesen zusammen mit unserem Anteil an den jeweiligen Versicherungsträger.
Die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld können von einen auf den anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigene Anspruch bereits erschöpft ist und dem anderen gesetzlich versicherten Elternteil eine Freistellung der Arbeit nicht möglich ist.
Außerdem muss der Arbeitgeber, der den Elternteil freistellt, mit dem Übertrag einverstanden sein.
Ja, seit dem 05.01.2021 erhalten Sie für jedes Kind unter 12 Jahren auch dann Kinderkrankengeld, wenn eine pandemiebedingte Betreuung erforderlich ist. Einer Erkrankung Ihres Kindes bedarf es nicht. Dieser Anspruch ist derzeit bis zum 07.04.2023 begrenzt. Eine pandemische Betreuung liegt vor, wenn
- die Einrichtung (Kindertagesstätte, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen ist oder
- für Klassen oder Gruppen ein Betreuungsverbot ausgesprochen wird oder
- die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wird oder
- der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Kindertagesstätte nicht besucht werden soll.
Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 kann jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen – bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und auf maximal 130 Tage bei mehreren Kindern.
Wichtig: Der erweiterte Anspruch umfasst sowohl das Kinderkrankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes als auch die pandemiebedingte Betreuung.
Grundsätzlich kann der Anspruch auf Kinderkrankengeld aufgrund der Corona-Pandemie ebenfalls übertragen werden. Bedingung hierfür ist, dass der eigene Anspruch bereits ausgeschöpft ist und der Arbeitgeber, der den Elternteil freistellt, mit dem Übertrag einverstanden ist.
Damit wir Ihnen pandemiebedingtes Kinderkrankengeld zahlen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Sie erhalten von uns Kinderkrankengeld, wenn
- Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben,
- Ihr Kind jünger als zwölf Jahre alt ist,
- Ihr Kind gesetzlich versichert ist und
- keine andere im Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann.
Um das Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung zu beantragen, ist keine ärztliche Bescheinigung notwendig. Wir benötigen lediglich unser Antragsformular sowie einen Nachweis der betroffenen Einrichtung. Hier finden Sie den Antrag auf Krankengeld bei pandemiebedingter Betreuung zum Downloaden.
Für die Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes werden uns die Entgeltdaten automatisch durch Ihren Arbeitgeber gemeldet. Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu unternehmen.
Den Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie per Post, per E-Mail oder persönlich in einem unserer Kundenzentren einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Bescheinigung schnell und einfach mit unserer HEK Service-App an uns zu senden.
Ihrem Arbeitgeber legen Sie bitte eine Kopie der Bescheinigung vor.
Wichtige Hinweise:
Damit wir Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld schnellstmöglich bearbeiten können, senden Sie uns die Bescheinigung bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu.
Das Kinderkrankengeld erhält außerdem immer die Person, die Ihr erkranktes Kind betreut hat. Reichen Sie die Bescheinigung daher bitte bei der Krankenkasse der betreuenden Person ein.
Wir übermitteln die Höhe und den Zeitraum des gezahlten Kinderkrankengeldes elektronisch an das Finanzamt, das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns Ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.
Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Kinderkrankengeld erhalten, müssen Sie die Brutto-Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.
Ihre weiteren Fragen beantwortet Ihnen gern unser Service-Team.
Außerdem finden Sie hier die FAQ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema Kinderkrankengeld.