Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert
Wegen der Corona-Krise wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert.
Für jedes gesetzlich versicherte Kind unter 12 Jahren besteht im Jahr 2021 auch dann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn eine pandemiebedingte Betreuung erforderlich ist. Einer Erkrankung des Kindes bedarf es in diesen Fällen nicht.
Die Anspruchsdauer verlängert sich folgendermaßen:
Anspruch auf Kinderkrankengeld | Anspruch pro Kalenderjahr | Erweiterter Anspruch für das Jahr 2021 |
---|---|---|
je Elternteil | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Höchstanspruch je Elternteil bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage |
Alleinerziehende | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage |
Höchstanspruch Alleinerziehende bei mehreren Kindern | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage |
Der erweiterte Anspruch besteht nur für das Kalenderjahr 2021 und gilt auch für zurückliegende Zeiträume ab dem 05.01.2021. Dieser umfasst sowohl das Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes, als auch die pandemiebedingte Betreuung. Außerdem gilt die Regelung gleichermaßen für das Kinderverletztengeld.
Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können entscheiden, wer von ihnen das Kind betreuen soll. Hierfür können die Anspruchstage auf den anderen Elternteil übertragen werden, dies gilt auch für die verlängerten Tage. Einzige Voraussetzung ist, dass zuerst der eigene erweiterte Höchstanspruch des jeweiligen Elternteils ausgeschöpft wird.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kinderkrankengeld.