
Wohnort im Ausland
Über die Europäische Versichertenkarte (EHIC) sind Sie im EU-Ausland für akut auftretende medizinische Notfälle abgesichert.
Wenn sich aber Ihr Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt im europäischen Ausland befindet, reicht dieser Leistungsanspruch oftmals nicht aus. In diesem Fall gelten Sie als Grenzgänger.
Wer ist ein Grenzgänger?
Grenzgänger sind Personen, die zum Beispiel in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind, aber im EU-Ausland wohnen und regelmäßig – mindestens einmal pro Woche – an ihren Wohnort zurückkehren.
Ihre Vorteile durch die Einschreibung im Wohnstaat
Die EU ermöglicht Ihnen als Grenzgänger oder bei gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland die kostenfreie Einschreibung bei einer Krankenkasse im Wohnstaat. Damit haben Sie vollen Anspruch auf medizinische Leistungen vor Ort – genau wie die Versicherten vor Ort.
Wie funktioniert das?
- Wir melden Ihren Leistungsanspruch ganz unkompliziert bei der zuständigen Krankenkasse in Ihrem Wohnstaat an – in der Regel sogar elektronisch.
- Für Sie entstehen dabei keine zusätzlichen Kosten in Deutschland.
- Sie erhalten im EU-Ausland Zugang zu allen Sachleistungen gemäß den dortigen Vorschriften.
Was wir von Ihnen brauchen:
Füllen Sie einfach den Fragebogen zur Prüfung der Einschreibung aus und senden Sie ihn an uns zurück. Alles Weitere übernehmen wir für Sie.
Hier finden Sie die Fragebögen in weiteren Sprachen:
- Fragebogen zur Einschreibung auf Französisch
- Fragebogen zur Einschreibung auf Spanisch
- Fragebogen zur Einschreibung auf Polnisch
Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern unter: kontakt (at) hek.de
Senden sie uns einfach den Fragebogen zur Prüfung der Einschreibung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu.
Wenn Sie uns auf dem Fragebogen zur Prüfung der Einschreibung den ausländischen Versicherungsträger angeben, senden wir den Anspruchsnachweis grundsätzlich direkt elektronisch dorthin.
Sofern uns der ausländische Versicherungsträger nicht mitgeteilt wird oder sie eine Bescheinigung in Papierform wünschen, senden wir Ihnen diese gern zu. Die Anspruchsbescheinigung (das Formular S1) können Sie dem ausländischen Träger vorlegen.
Ihnen entstehen durch die Einschreibung keine zusätzlichen Kosten bei der HEK. Ob im jeweiligen Land Gebühren erhoben werden, kann Ihnen der Krankenversicherungsträger an Ihrem Wohnort mitteilen.
Ja, sie behalten Ihre elektronische HEK-Gesundheitskarte und können diese wie gewohnt für Behandlungen in Deutschland nutzen. Auch die Europäische Versichertenkarte (EHIC) auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte behält ihre Gültigkeit.
In der Regel erhalten Sie vom Krankenversicherungsträger im Wohnstaat eine Versichertenkarte, mit der Sie vor Ort Leistungen in Anspruch nehmen können.
Sie können in Ihrem Wohnstaat alle Sachleistungen nach den dortigen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen. Hierzu zählen zum Beispiel auch Vorsorgeuntersuchen und Rezepte für Medikamente.