Ärztin bei einer Jugenduntersuchung mit einem Jungen

Jugendgesundheitsuntersuchungen

Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren können die gesetzliche Jugenduntersuchung J1 in Anspruch nehmen. Neben einer klinisch-körperlichen Untersuchung steht vor allem die Beratung des Arztes im Vordergrund. Sport und Ernährung sind genauso ein Thema wie Rauchen, Alkohol und Tabletten. Der Arzt überprüft außerdem den Impfstatus und holt eventuell versäumte Impfungen nach.

Über den gesetzlichen Anspruch hinaus erstatten wir zusätzlich die Jugenduntersuchung J2, sofern Probleme bestehen, die auf eine drohende Erkrankung hinweisen. Diese letzte Untersuchung in der Jugend wird im Alter zwischen 16 und 17 Jahren durchgeführt. Schwerpunkte sind das Erkennen von Sozialisations- und Verhaltensstörungen sowie Problemen im Zusammenhang mit Pubertät und Sexualität, eine Diabetes-Vorsorge und eine begleitende Beratung zur Berufswahl.

In welcher Höhe erfolgt die Kostenbeteiligung?

Die Jugenduntersuchung J1 wird direkt über Ihre Gesundheitskarte abgerechnet, sodass Ihnen keine Kosten entstehen.

Für die Jugenduntersuchung J2 erhalten Sie zunächst eine Privatrechnung. Die Kosten erstatten wir Ihnen in Höhe der Vertragssätze auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Das bedeutet, es wird der Betrag erstattet, den wir bei Abrechnung einer vergleichbaren Untersuchung über Ihre Gesundheitskarte gezahlt hätten.

Nähere Informationen zur Vergütung nach dem EBM erhalten Sie unter diesem Link: www.kbv.de/html/online-ebm.php

Welche Unterlagen werden für die Erstattung J2 benötigt?

Sie erhalten zunächst eine Rechnung. Diese reichen Sie anschließend bei uns ein. Bitte vermerken Sie auch Ihre aktuelle Bankverbindung auf den Unterlagen.

Besonders einfach und schnell können Sie die erforderlichen Unterlagen über unsere Service-App einreichen.

Wie lange ist Zeit, die Rechnungen zur Erstattung einzureichen?

Sie haben ausreichend Zeit, Ihre Unterlagen bei uns einzureichen. Sammeln Sie gern die zur Erstattung benötigten Unterlagen und senden uns diese zu, sobald es Ihnen zeitlich möglich ist. Der Anspruch verjährt erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung in Anspruch genommen wurde.

Bestehen weitere Fragen?

Ihre Fragen beantwortet Ihnen gern unser Service-Team.

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