Krankenkassenwahlrecht
Ihre gesetzliche Krankenkasse dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen und wechseln. Wenn Sie über eine Familienversicherung kostenlos mitversichert sind, versichert Sie automatisch die Krankenkasse Ihres Familienmitglieds.
Sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) frei wählen. Wenn Sie zum ersten Mal oder erneut krankenversicherungspflichtig werden, beispielsweise zum Beginn einer Ausbildung, zum Start ins Arbeitsleben oder einem Arbeitgeberwechsel, können Sie bis spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.
Ein Antrag auf eine Mitgliedschaft bei einer GKV darf nicht durch die Krankenkasse abgelehnt werden.
Wenn Sie Ihr Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausüben, ist die Krankenkasse für Sie zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
Wenn für Sie noch nie eine gesetzliche Krankenkasse zuständig war, weil Sie beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind – und Sie keine Krankenkasse auswählen, kann Ihr Arbeitgeber Sie bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichern.
Den Antrag auf Mitgliedschaft bei uns als Krankenkasse Ihrer Wahl können Sie schriftlich per Post oder E-Mail, persönlich im Kundenzentrum oder digital über die HEK-Homepage/HEK Service-App stellen.
1. Senden Sie uns Ihre Mitgliedschaftserklärung zu.
2. Wir senden Ihnen eine Bestätigung Ihrer Krankenkassenwahl. In dieser Bestätigung werden Sie auch auf Ihre Mitteilungspflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber (wenn vorhanden) hingewiesen.
3. Sie informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankenkassenwahl. Ihr Arbeitgeber oder Ausbildungsbetrieb meldet Sie daraufhin mit einer elektronischen Meldung an uns.
4. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss eine elektronische Bestätigung.
Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln möchten und sich an Ihrer Versicherungspflicht oder Ihrer freiwilligen Krankenversicherung nichts verändert hat, stellen Sie einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse. Dabei müssen Sie im Regelfall eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende bei der bisherigen Krankenkasse einhalten. Eine schriftliche Kündigung ist nicht erforderlich. Um die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse kümmert sich dann Ihre neue Krankenkasse.
• Kontaktieren Sie die Krankenkasse, bei der Sie versichert sein möchten.
• Die neu gewählte Krankenkasse meldet im elektronischen Verfahren den Kassenwechsel an Ihre bisherige Krankenkasse.
• Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen elektronisch das Ende der Mitgliedschaft an die neue Krankenkasse.
• Die neue Krankenkasse informiert Sie über den Zeitpunkt des Kassenwechsels.
• Sie informieren Ihren Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel.
• Ihr Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse vor.
• Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt Ihrem Arbeitgeber das Bestehen der Mitgliedschaft.
Die Bearbeitung Ihres Mitgliedschaftsantrags bei uns dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Tage. Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen uns alle notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Wir entscheiden über Ihren HEK-Mitgliedschaftsantrag zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert handelt. Dieser kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende.
Wenn Sie erstmals oder erneut krankenversicherungspflichtig werden: Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen.
Wenn Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern können: Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungsberechtigung eine neue Krankenkasse wählen.
Für den Krankenkassenwechsel gelten sogenannte gesetzliche Bindungsfristen:
- Sie können in der Regel erst eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie mindestens 12 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert waren.
- Wenn Sie einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen haben, sind Sie während der Laufzeit an Ihre Krankenkasse gebunden. In der Regel sind dies
- 12 Monate, beispielsweise bei einem Selbstbehalttarif.
- 3 Jahre, zum Beispiel bei einem Krankengeldtarif.
- In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich.
- Ausnahmen von der gesetzlichen Bindungsfrist bestehen unter anderem, wenn
- Sie die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung erfüllen.
- Sie Ihre freiwillige Mitgliedschaft kündigen, weil Sie in eine private Krankenversicherung wechseln oder Sie im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind.
- Ihre Krankenkasse in ihrer Satzung vorgesehen hat, dass die Mindestbindungsfrist nicht bei einem Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Krankenkassenart gilt.
- Wenn Sie erneut versicherungspflichtig werden, weil Sie zum Beispiel eine neue Beschäftigung aufnehmen, können Sie sofort die Krankenkasse wechseln – ohne Kündigung bei der vorherigen Krankenkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Gleiches gilt, wenn Sie die Krankenkasse wechseln, weil Sie sich erstmals oder erneut freiwillig gesetzlich krankenversichern.
- Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn
- Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht oder
- Ihre Krankenkasse schließt.
Sie können den HEK-Mitgliedschaftsantrag online über HEK-Homepage stellen.
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, über die HEK Service-App Ihre Krankenkassenwahl zu erklären. Laden Sie sich dazu einfach aus dem jeweiligen App-Store die HEK Service-App herunter und wählen Sie in der App im Menü unter „mehr“ die Kachel „Jetzt Mitglied werden“ aus.
Zum Antrag auf Krankenkassenwechsel über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands.
Informationen zu Wahl und Wechsel der Krankenkassen auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums
Krankenkassenliste auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands
Eine private Krankenversicherung können Sie nur wählen, wenn Sie nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen. Um versicherungsfrei zu werden, gelten unter anderem diese Voraussetzungen:
• Ihr Einkommen aus einer Beschäftigung muss die gesetzlich festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen oder
• Sie müssen verbeamtet oder hauptberuflich selbstständig tätig sein.
• Krankenversichertennummer oder Sozialversicherungsnummer
• Passbild für die elektronische Gesundheitskarte kann nachgereicht werden
Für den Antrag fallen für Sie keine Kosten an.
Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
§ 173 bis §175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)