Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Damit Sie während der Erkrankung Ihres Kindes finanziell abgesichert sind, können Sie von uns in dieser Zeit Kinderkrankengeld erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes auf Ihren Partner übertragen.Unter folgenden Voraussetzungen können wir Ihnen Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes als Ersatz für Ihr ausgefallenes Entgelt zahlen:

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert, erkrankt und unter zwölf Jahre alt.
  • Es lebt keine andere Person im Haushalt, die das Kind betreuen kann.
  • Sie müssen Ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und können deshalb nicht arbeiten.
  • Sie sind von Ihrem Arbeitgeber freigestellt und erhalten keine Lohnfortzahlung.

Sofern Ihr Kind behindert und aufgrund einer Erkrankung auf Hilfe angewiesen ist, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren.

Wie beantragen Sie das Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes?

Um das Kinderkrankengeld zu beantragen, benötigen wir von Ihnen die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes (Muster 21) – diese wird Ihnen von dem Kinderarzt ausgestellt.

In welcher Höhe können wir Ihnen Kinderkrankengeld zahlen?

Grundsätzlich beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in dem Jahr vor der Erkrankung Ihres Kindes Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Da das Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes sozialversicherungspflichtig ist, ziehen wir automatisch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und führen diese an die zuständigen Träger ab. Dadurch ist der tatsächliche Auszahlbetrag des Kinderkrankengeldes etwas geringer als Ihr ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt.

Wie lange erhalten Sie das Kinderkrankengeld im Kalenderjahr?

Sie können im Kalenderjahr zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind erhalten. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch. Sofern Sie drei oder mehr Kinder haben, können Sie insgesamt bis zu 25 Arbeitstage je Kalenderjahr erhalten – Alleinerziehende sogar bis zu 50 Arbeitstage.

Sofern Sie Ihre maximalen Kinderkrankentage bereits aufgebraucht haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass Ihnen Ihr Partner die Anspruchstage überträgt. Um dies bei uns zu beantragen, setzten Sie sich gern telefonisch mit uns in Verbindung. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber bereit sein, Sie nochmals unbezahlt freizustellen.

Verfahrensablauf & Bearbeitungsdauer

Den Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie per Post, per E-Mail oder persönlich in einem unserer Kundenzentren einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Bescheinigung schnell und einfach mit unserer HEK Service-App an uns zu senden.

Ablauf:

1. Sie erhalten eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes (Muster 21).
2. Füllen Sie die Rückseite des Muster 21 aus – hierbei handelt es sich um den Antrag.
3. Reichen Sie die vollständig ausgefüllte ärztliche Bescheinigung (Muster 21) bei uns ein.
4. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung Ihres Kindes und Ihre Freistellung.
5. Wir prüfen Ihren Antrag und überweisen Ihnen das Kinderkrankengeld.
Hinweis für Arbeitnehmende: Wir können Ihr Kinderkrankengeld erst auszahlen, nachdem Ihr Arbeitgeber uns die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.

Bearbeitungsdauer

In der Regel benötigen wir für die Bearbeitung Ihres Antrags vier bis neun Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung benötigen wir die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt – sie kann im Einzelfall abweichen. Die genaue Dauer der Bearbeitung hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Dies gilt auch, wenn Dokumente und Unterlagen per Post an Sie oder uns versandt werden.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich benötigen wir lediglich die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes (Muster 21)

Bei schwerstkranken Kindern kann es außerdem erforderlich sein, dass wir ein ärztliches Zeugnis benötigen. Dieses bestätigt das Vorliegen einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit Ihres Kindes.

Sofern Ihr Kind behindert ist, benötigen wir darüber hinaus ein ärztliches Zeugnis, welches nachweist, dass Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Voraussetzungen & Fristen

Damit wir Ihnen Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes zahlen können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Der Arzt Ihres Kindes hat eine Erkrankung des Kindes festgestellt. Aufgrund dieser Erkrankung ist es erforderlich, dass Ihr Kind betreut, beaufsichtigt oder gepflegt wird.
  • Es kann sich keine andere Person in Ihrem Haushalt um das Kind kümmern.
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Arbeitgeber stellt Sie während der Erkrankung Ihres Kindes unbezahlt frei.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Sofern Ihr Kind unter einer Schwersterkrankung leidet sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten
  • Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten. Es ist eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder Sie wünschen diese Behandlung für Ihr Kind.
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Arbeitgeber stellt Sie während der Erkrankung Ihres Kindes unbezahlt frei.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Unter folgenden Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie Ihre Anspruchstage auf Ihren Partner übertragen:

  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner sind gesetzlich krankenversichert und haben einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Partner kann Ihr erkranktes Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen.
  • Ihr Arbeitgeber hat zugestimmt, dass Ihre Kinderkrankengeldtage übertragen werden. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden, Sie für weitere Tage freizustellen.
Rechtsgrundlage

§ 45 Sozialgesetzbuch V
§ 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

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