Entlastungsbetrag
Sie haben mindestens den Pflegegrad 1 und werden in Ihrer Häuslichkeit gepflegt?
Dann haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich für zusätzliche Leistungen im Rahmen der Pflege.
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Der Entlastungsbetrag kann für unterschiedliche Leistungen im Bereich der Pflege genutzt werden.
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Für Serviceleistungen von Pflegediensten:
Nehmen Sie Leistungen wie zum Beispiel das Reinigen der Wohnung oder gemeinsame Spaziergänge über einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch, rechnet dieser die Leistung direkt für Sie mit uns ab. -
Für Pflegeleistungen von Pflegediensten:
Sie haben den Pflegegrad 1 und benötigen Hilfe bei der Körperpflege wie Waschen, Duschen oder Zahnpflege? Dann steht Ihnen für die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst der Entlastungsbetrag ebenfalls zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt direkt mit uns. -
Als Zuschuss zu Aufenthalten in der Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege:
Bei Aufenthalten in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen sind Eigenanteile für die Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten von Ihnen zu leisten. Das gleiche gilt für die Kurzzeitpflege.
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie Ihren Eigenanteil verringern. Reichen Sie uns hierfür zur weiteren Prüfung Ihre Eigenanteilsrechnung ein. -
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen der Nachbarschaftshilfe:
Auch eine Privatperson kann Sie zusätzlich im Alltag unterstützen. Damit wir Ihnen hierfür den Entlastungsbetrag zahlen können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Gern informieren wir Sie über die Regelungen in Ihrem Bundesland. Für eine individuelle Beratung rufen Sie uns unter unserer kostenfreien Service-Hotline an.
Monatlich stehen Ihnen 131 Euro zur Verfügung. Sofern Sie den Betrag nicht nutzen, wird dieser automatisch für Sie angespart. Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.
Eine Beantragung ist nicht erforderlich. Sofern ein Pflegegrad vorliegt, haben Sie automatisch Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Damit wir eine Erstattung für Sie prüfen können, reichen Sie uns bitte eine Rechnung ein. Leistungen, die im Rahmen des Entlastungsbetrags durch einen Pflegedienst erbracht werden, werden direkt mit uns abgerechnet.
Sofern Sie uns eine Rechnung einreichen, dauert die Bearbeitung in der Regel zwei bis drei Arbeitstage.
§ 45a Sozialgesetzbuch XI
§ 45b Sozialgesetzbuch XI