Ambulante medizinische Vorsorgeleistung

Eine ambulante Vorsorgekur (umgangssprachlich auch Badekur oder Kompaktkur genannt) kann Krankheiten vorbeugen, Pflegebedürftigkeit vermeiden oder Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie mit einer Erkrankung besser leben können. Sie finden in staatlich anerkannten Kurorten statt, meist unter besonderen klimatischen Bedingungen. Die Vorsorgeleistung beantragen Sie bei uns nach erfolgter ärztlicher Beratung.

Dauer einer ambulanten Vorsorgeleistung und beinhaltete Anwendungen

Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen wir die Kosten für die medizinischen und therapeutischen Leistungen (zum Beispiel Massagen, Krankengymnastik, das Erlernen von Entspannungstechniken) und die Kurmittel (zum Beispiel Moorpackungen, Heilbäder oder Naturfango).

Den staatlich anerkannten Kurort und das Therapiezentrum können Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen.

Ist für Sie eine Kompaktkur das Richtige, welche in einer Gruppe stattfindet, dann profitieren Sie neben den Therapien auch vom Erfahrungsaustausch mit den anderen Gruppenteilnehmern.

Die Dauer der ambulanten Vorsorgekur beträgt mindestens 14 und längstens 21 Tage.

Sämtliche vertraglich vereinbarte und verordnete Kurmittel sowie die kurärztliche Behandlung werden seitens der Kooperationspartner direkt mit uns abgerechnet.

Auch im Ausland können Sie eine ambulante Vorsorgekur durchführen.

Verfahrensablauf und Bearbeitungsdauer

Lassen Sie sich zunächst ärztlich beraten. Sofern Ihre Ärztin oder Ihr Arzt im Rahmen des Beratungsgesprächs feststellt, dass eine ambulante Vorsorgekur medizinisch notwendig ist, füllen Sie anschließend das Antragsformular vollständig aus.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt begründet die medizinische Notwendigkeit der Vorsorgeleistung im Antragsformular (enthält das Muster 25).

Senden Sie uns dann gern den ausgefüllten Antrag.

Sofern alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind, steht einer zügigen Bearbeitung nichts im Wege. Sie erhalten anschließend eine Nachricht von uns.

Erforderliche Unterlagen

Wir benötigen den ausgefüllten Antrag einschließlich der ärztlichen Bestätigung zur medizinischen Notwendigkeit.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass wir weitere Unterlagen benötigen. Wenn dies der Fall ist, informieren wir Sie rechtzeitig darüber.

Voraussetzungen und Fristen

Voraussetzung für eine ambulante Vorsorgekur ist, dass alle Behandlungsmöglichkeiten und Therapieangebote (zum Beispiel fachärztliche Behandlung, Heilmitteltherapie) am Wohnort oder in Wohnortnähe ausgeschöpft sind.Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn

  • sie eine drohende Erkrankung verhütet beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.

Damit wir Ihren Antrag bewilligen können, muss Ihre letzte ambulante Kur mindestens drei Jahre zurückliegen. Bei dringender medizinischer Notwendigkeit ist auch ein kürzerer Zeitabstand möglich.

Kosten

Wir übernehmen die Kosten der kurärztlichen Behandlung sowie der Anwendungen und Therapien.

Sie tragen die Kosten für Ihre Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten. Nach Ihrer Rückkehr aus der ambulanten Kur erstatten wir Ihnen für diese Aufwendungen einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 100 Euro. Erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen einer Kompaktkur, beträgt der Zuschuss 16 Euro täglich. Der Zuschuss bei ambulanten Maßnahmen für chronisch kranke Kleinkinder beträgt 25 Euro täglich.

Die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung (zehn Prozent der Kurmittelkosten und zehn Euro je Verordnung) und eventuell zusätzlich gewählte Angebote (auf eigenen Wunsch zusätzliche Kurmittel oder Wellnessangebote) tragen Sie ebenfalls.

Besteht zwischen der Kur-Einrichtung im Ausland und der HEK keine Kooperationsvereinbarung, sind die Kosten vorab durch Sie zu begleichen. Wir erstatten Ihnen dann maximal die Kosten der in Deutschland geltenden Preise abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.

Rechtsgrundlage

§ 23 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch V

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