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Für die Immatrikulation an einer Hochschule benötigen Studierende eine Versicherungsbescheinigung ihrer Krankenkasse. Sie können entweder über die Familienversicherung der Eltern beziehungsweise des Ehepartners oder selbst versichert sein.
Bis zu einem Tag vor dem 25. Geburtstag sind Studierende in der Regel kostenfrei über Ihre Eltern familienversichert. Die Familienversicherung über den Ehepartner ist in jedem Alter möglich.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Familienversicherung.
Wenn die Möglichkeit einer kostenfreien Familienversicherung nicht (mehr) gegeben ist, werden Sie als Student/in selbst Mitglied einer Krankenkasse. In der HEK profitieren Sie im Studenten-Tarif von dem überdurchschnittlichen Leistungsangebot und dem ausgezeichneten Service der HEK. Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt ab 01.10.2024 bei 98,50 Euro und zur Pflegeversicherung bei 34,20 Euro. Wenn Sie ein Kind haben, zahlen Sie zur Pflegeversicherung einen Beitrag in Höhe von 29,07 Euro. Für Sie ergibt sich somit ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 132,70 Euro beziehungsweise 127,57 Euro. Bei mehreren Kindern werden Sie in der Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent für jedes Kind entlastet, sodass Ihr Gesamtbeitrag zwischen 125,43 Euro und 119,02 Euro liegt.
Ihr Anspruch auf eine Krankenversicherung zum Studenten-Tarif endet spätestens zum Ende des Semesters, in dem Sie ihren 30. Geburtstag haben. Bei Geburt eines Kindes und anschließender Elternzeit, einer längeren Krankheit sowie der Betreuung behinderter Familienangehöriger kann der Studenten-Tarif verlängert werden. Zudem sieht das Gesetz eine Verlängerung um die Dauer einer für das Studium erforderlichen Berufsausbildung oder des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen über den zweiten Bildungsweg vor.
Bei einem Studium im Ausland bleiben Studierende bei der HEK versichert, wenn sie weiterhin an einer Universität in Deutschland eingeschrieben sind.
In der Europäischen Union sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein, Mazedonien und der Schweiz können Sie sich ganz einfach mit Ihrer HEK-Versichertenkarte direkt an einen Vertragsarzt oder ein Vertragskrankenhaus wenden. In Serbien und Montenegro gilt zwar auch die Europäische Versichertenkarte als Anspruchsausweis, jedoch benötigen Sie dort vor Behandlungsbeginn ortsübliche "Krankenscheine", die Sie bei der regional zuständigen Krankenversicherung erhalten. Ein Leistungsanspruch besteht auch in Tunesien, Bosnien-Herzegowina und der Türkei. Hierfür benötigen Sie eine besondere Anspruchsbescheinigung, die Ihnen das Service-Team gerne ausstellt. Gegen Vorlage der Bescheinigung bei der regional zuständigen Krankenversicherung, erhalten Sie dann ortsübliche "Krankenscheine".
In Ländern wie zum Beispiel den USA oder Australien, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, darf die HEK keine Leistungen erbringen. Bei einem Studienaufenthalt dort sollte man sich unbedingt privat versichern.
Zusätzliche Informationen zur Krankenversicherung für Studierende sowie den Verdienstgrenzen bei einem Praktikum während des Studiums finden Sie hier. Bei Fragen zur Krankenversicherung bei einem dualen Studium wenden Sie sich bitte an das Service-Team.
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