Beitrag für unständig Beschäftigte

Auch Arbeitnehmer, die unregelmäßig oder nur für kurze Zeit für einen oder wechselnde Arbeitgeber tätig sind, können bei der HEK versichert sein und von den Leistungen der HEK profitieren - auch wenn Sie zwischendurch bis zu drei Wochen lang nicht beschäftigt sind.

Wer ist „unständig Beschäftigter“?

Arbeitnehmer, die

  • des Öfteren für kurze Zeiträume bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt sind,
  • dafür in unregelmäßigen Abständen immer wieder einen neuen Arbeitsvertrag abschließen
  • und für die diese Tätigkeiten nicht Nebenjobs, sondern ihre Haupterwerbsquelle sind,

gelten als sogenannte unständig Beschäftigte und sind sozialversicherungspflichtig, außer in der Arbeitslosenversicherung.

Wie hoch ist der Krankenkassen-Beitrag?

Für unständig Beschäftigte besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Es gilt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Wählt ein unständig Beschäftigter das gesetzliche Krankengeld, dann gilt der allgemeine Beitragssatz. Hinzu kommt in beiden Konstellationen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Die aktuellen Beitragssätze finden Sie auf unserer Beitragsübersicht im Downloadbereich.

Wann endet eine „unständige Beschäftigung“?

Eine „unständige Beschäftigung“ und damit die Krankenversicherung endet,

  • wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Tätigkeiten größer als drei Wochen ist. Dann muss sich der Arbeitnehmer in anderer Form, zum Beispiel freiwillig bei der HEK, krankenversichern.
  • wenn sich der Arbeitnehmer für ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis entscheidet.
  • wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer längere Zeit nicht „unständig beschäftigt“ sein wird.

Noch Fragen?

Das Service-Team hilft Ihnen gern weiter.