Widerspruchsausschuss

Lehnt die HEK eine Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsausschuss prüft, ob dieser berechtigt ist. Der Ausschuss ist mit Mitgliedern der Selbstverwaltung besetzt, die sich für die Rechte der Versicherten einsetzen. Als neutrales und unabhängiges Gremium prüfen sie die ursprüngliche Entscheidung auf Grundlage geltender Gesetze und aller eingereichten Unterlagen. In berechtigten Fällen kann der Widerspruchsausschuss Entscheidungen zugunsten der Versicherten revidieren.

Widerspruch einlegen – so gehen Sie vor

  • Frist einhalten: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Leistung bei der HEK eingereicht werden.
  • Den Widerspruch legen Sie schriftlich oder persönlich in einer HEK-Geschäftsstelle ein.
  • Fügen Sie alle wichtigen medizinischen Unterlagen, wie Arzt- und Krankenhausberichte oder Gutachten, bei.

Ablehnung Ihres Widerspruchs

Bleibt auch der Widerspruchsausschuss bei einem Nein, können Versicherte als nächsten Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht anstreben. Auch dafür muss nach Ablehnung des Widerspruchs eine Frist von einem Monat eingehalten werden.