Zahnersatz

Zahnersatz ist erforderlich, wenn ein Zahn zum Beispiel durch eine Karies erkrankt, aber erhaltungswürdig ist. Der Defekt ist dann so groß, dass zum Erhalt des Zahnes eine Füllung nicht mehr ausreicht. Auch bei Verlust eines Zahnes kann es erforderlich sein, diesen durch einen Zahnersatz zu ersetzen.

Man unterscheidet zwischen festen und herausnehmbaren Zahnersatz. Zu festem Zahnersatz gehören Kronen, Teilkronen und Brücken. Vollprothesen und Teilprothesen sind herausnehmbarer Zahnersatz.

Wenn Sie einen Zahnersatz benötigen, berät Sie Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt über die geeignete Behandlung. Für zahnmedizinisch notwendigen Zahnersatz erstellt sie oder er einen Heil- und Kostenplan in Papierform. Sobald Ihre Praxis an dem Verfahren zum elektronischen Heil- und Kostenplan teilnimmt, erhalten Sie eine Patienteninformation. Diese dokumentiert die voraussichtlichen Material- und Laborkosten sowie das zahnärztliche Honorar.

Wie wird eine Zahnersatzversorgung beantragt?

Die zahnärztliche Praxis reicht den elektronischen Behandlungsplan direkt bei uns im Datenaustausch ein. Wenn Sie einen Heil- und Kostenplan in Papierform erhalten, reichen Sie diesen zusammen mit einer Bonusheftkopie bei uns ein. Das Papierverfahren wird derzeit von dem elektronischen Antragsverfahren abgelöst.

Innerhalb von spätestens drei Wochen erhalten Sie von uns schriftlich Bescheid, ob die Leistung wie beantragt genehmigt ist und mit der Behandlung begonnen werden kann.

Die Frist der Bearbeitungszeit verlängert sich auf bis zu sechs Wochen, wenn eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter erforderlich ist.

In welcher Höhe erfolgt die Kostenbeteiligung?

An den Kosten für medizinisch notwendigen Zahnersatz beteiligen wir uns mit einem Festzuschuss, der den Befund des gesamten Gebisses berücksichtigt. Die Zuschüsse decken 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung ab.

Das Zahnbonusheft dokumentiert die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen in der zahnärztlichen Praxis. Der Zuschuss der Krankenkasse kann auf 70 beziehungsweise 75 Prozent steigen, wenn Sie in den letzten 5 beziehungsweise 10 Jahren vor dem Behandlungsbeginn regelmäßig zur zahnärztlichen Kontrolle waren und dies mit Ihrem Bonusheft nachweisen können.

Ist eine Befreiung vom Eigenanteil möglich?

Je nach Höhe der Behandlungskosten kann der Eigenanteil für Sie eine unzumutbare Belastung darstellen. Menschen mit geringem Einkommen haben dann die Möglichkeit, bei uns die Feststellung eines Härtefalls zu beantragen. Wird der Härtefall genehmigt, kann sich der Zuschuss auf bis zu 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung erhöhen.

Den Antrag zur Feststellung, ob bei Ihnen ein sogenannter „Härtefall“ vorliegt, erhalten Sie auf unserer Homepage. Setzen Sie sich gern telefonisch mit uns in Verbindung, wenn wir Ihnen den Antrag zusenden sollen.

Die Unterlagen, wie sämtliche Einkommensnachweise im Monat vor Antragstellung des Zahnersatzes und das Antragsformular zur Härtefallprüfung können Sie persönlich abgeben beziehungsweise per E-Mail oder über unsere Service-App einreichen. Sie erhalten keine Originalunterlagen zurück.

Bei geringfügiger Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenze kann eventuell dennoch ein weiterer Betrag von uns übernommen werden (gleitender Härtefall). Die Berechnung ist erst nach Fertigstellung des Zahnersatzes möglich.

Wie wird die Zahnersatzversorgung abgerechnet?

Wenn bei Ihnen eine Regelversorgung eingesetzt wird, rechnet die zahnärztliche Praxis den Kassenanteil direkt mit uns ab. Sie erhalten nur die Rechnung für Ihren zu leistenden Eigenanteil.

Um eine "gleichartige Versorgung" handelt es sich, wenn zu der eigentlichen Regelversorgung weitere Elemente hinzukommen. Das können beispielsweise zusätzliche Keramikverblendungen sein. Diese Elemente sind nicht im Festzuschuss enthalten. Die Mehrleistungen müssen Sie daher selbst bezahlen. Der Kassenanteil wird auch hier von der zahnärztlichen Praxis mit uns abgerechnet. Sie bekommen Ihren Eigenanteil und die vereinbarten Mehrkosten in Rechnung gestellt.

Im Festzuschuss-System gibt es auch den Begriff der "andersartigen Versorgung". Darunter versteht man die Abweichung einer befundorientierten Regelversorgung. Ein Beispiel dazu: Es sind Zahnlücken vorhanden die eine Regelversorgung mit einer Teilprothese darstellen. Die Versorgung wird aber mit zwei festen Brücken vorgenommen. Erfolgt eine Versorgung auf Implantaten, handelt es sich immer um einen andersartigen Zahnersatz.

Die Abrechnung für andersartigen Zahnersatz erfolgt anhand einer kompletten Privatrechnung auf der Basis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie zahlen den Gesamtbetrag an Ihre Zahnarztpraxis und reichen zur Erstattung des Festzuschusses die Rechnung mit Angabe Ihrer aktuellen Bankverbindung bei uns ein.

Die Rechnung können Sie persönlich abgeben beziehungsweise per E-Mail oder über unsere Service-App einreichen. Sie erhalten keine Originalunterlagen zurück.

Was wird für Implantate übernommen?

Wird ein Zahnersatz unter Verwendung von Implantaten (künstliche Zahnwurzeln) angefertigt sind die Implantate sowie die Begleitleistungen der Implantate wie zum Beispiel Knochenaufbau, dreidimensionale Röntgenbilder keine Kassenleistung. Diese Leistungen werden mit Ihnen privat vereinbart.

In seltenen Ausnahmefällen, die die zahnärztliche Praxis vor Behandlungsbeginn feststellen muss, ist eine Kostenübernahme auch für Implantate möglich. Hierfür muss der Zahnersatzantrag mit einem chirurgischen Gesamtkonzept bei uns eingereicht werden. Dies kommt nur in Frage, wenn eine der seltenen Ausnahmen vorliegt und ein herkömmlicher Zahnersatz ohne Implantate nicht möglich ist. Ob dies bei Ihnen gegeben ist, besprechen Sie bitte mit Ihrer zahnärztlichen Praxis.

Rechtsgrundlagen

§ 55 Sozialgesetzbuch V (Zahnersatz)
§ 56 Sozialgesetzbuch V
§ 28 Sozialgesetzbuch V (Implantate)
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z)

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