Pflegesachleistung

Sie sind pflegebedürftig und benötigen zu Hause Unterstützung?

Pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 können Pflegesachleistungen beantragen. Dazu gehören beispielsweise körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.

Diese häusliche Pflege leisten in der Regel ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste.

Voraussetzungen
  • Sie haben mindestens den Pflegegrad 2.

  • Die Pflegesachleistung wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht.

Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach Ihrem Pflegegrad
  • Pflegegrad 2: 761 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro

  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Wie ist der Ablauf der Beantragung?

Pflegesachleistung ist eine Antragsleistung, reichen Sie einfach den Antrag auf Pflegeleistungen ausgefüllt bei uns ein – entweder per Post, per App oder persönlich.

Sie möchten erstmalig einen Pflegegrad beantragen oder Ihren Pflegegrad erhöhen?

  • Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, beauftragen wir den Medizinischen Dienst (MD), Ihre Pflegesituation in einer Begutachtung einzuschätzen und einen Pflegegrad festzulegen.

  • Dieser Termin findet in der Regel bei Ihnen zu Hause statt.

  • Dabei erstellt der MD ein Gutachten, welches uns übermittelt wird.

Sie möchten Ihre Pflegeleistungen auf Pflegesachleistungen umstellen?

  • Bei der Beantragung einer Leistungsumstellung ändern Sie Ihre Pflegeleistung beispielsweise von Pflegegeld in Pflegesachleistungen.

  • Nach Eingang Ihres Antrags und anschließender Prüfung wird die Leistungsart umgestellt.

Im Anschluss erhalten Sie Ihren Bescheid von uns per Post. Die monatlichen Pflegesachleistungen können durch Ihren Pflege- oder Betreuungsdienst mit uns abgerechnet werden.

Bearbeitungsdauer
  • Sofern der MD mit der Einstufung in einen Pflegegrad beauftragt wird, dauert die Bearbeitung bis zu fünf Wochen nach Antragseingang.

  • Möchten Sie Ihre Leistungsart ändern, dauert die Bearbeitung in der Regel zwei bis drei Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

§ 36 Sozialgesetzbuch XI

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