Plötzlich pflegebedürftig – Was ist zu tun?

Wenn Sie selbst nicht mehr für sich sorgen können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen. Pflegebedürftigkeit kann unerwartet und unabhängig vom Alter eintreten.

Die wichtigsten Informationen zum Thema Pflege haben wir daher hier für Sie zusammengefasst.

Wann bin ich pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen nicht selbstständig kompensieren können und deshalb auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind.

Die Beeinträchtigung muss zudem auf Dauer, also mindestens sechs Monate vorliegen.

Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird unter anderem die pflegerelevante Vorgeschichte sowie mögliche Beeinträchtigungen in pflegerelevanten Modulen betrachtet.

Der zentrale Begriff in der aktuellen Begutachtungssystematik ist die Selbstständigkeit.

Wann habe ich grundsätzlich Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XI geregelt.

Um Leistungen der Pflegeversicherung beziehen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist erforderlich, dass Sie pflegebedürftig sind und die Vorversicherungszeit erfüllen. Diese ist erfüllt, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Mitglied in der Pflegekasse oder familienversichert waren.

Antragstellung

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt.

Der Antrag ist bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu stellen. Nutzen Sie dafür am besten unseren digitalen Fragebogen, der Sie bei der Beantragung unterstützt.

Sie möchten einen Antrag für eine angehörige oder dritte Person stellen?

In diesem Fall benötigen wir eine auf Sie ausgestellte Vollmacht. Gern können Sie auch hierfür unseren Vordruck nutzen – unsere Vollmacht finden Sie hier.

Reichen Sie die ausgefüllte Vollmacht dann einfach zusammen mit dem Antrag bei uns ein.

Wie geht’s weiter?

Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, leiten wir diesen an den Medizinischen Dienst (MD) weiter. Der MD wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für eine Begutachtung zu vereinbaren.

In der Regel wird Ihnen das Ergebnis innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags schriftlich mitgeteilt.

Rechtsgrundlage

§ 14 Sozialgesetzbuch XI

§ 33 Sozialgesetzbuch XI