Mutterschaftsgeld

Damit Sie während des Mutterschutzes finanziell gut abgesichert sind, können wir Ihnen sechs Wochen vor der Entbindung, acht Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zahlen. Sofern Sie privat krankenversichert oder familienversichert sind, haben Sie die Möglichkeit das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zu beantragen.

Voraussetzung und Beantragung

Während Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie von uns Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und enden üblicherweise acht bis zwölf Wochen danach.Sofern Sie als Arbeitnehmerin oder Selbstständige in der Schutzfrist vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich dies auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Ihr Mutterschaftsgeld ruht vollständig, wenn Sie Ihre Tätigkeit in vollem Umfang weiterhin ausüben. Sie erhalten in dieser Zeit das volle Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt auf Ihr Mutterschaftsgeld angerechnet – Ihr Mutterschaftsgeld fällt hierdurch geringer aus.

Wir können Ihnen das Mutterschaftsgeld auch dann zahlen, wenn Sie vor Beginn Ihrer Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Sofern Sie während der Mutterschutzfristen erkranken, bekommen Sie weiterhin Mutterschaftsgeld.

Wie beantragen Sie Ihr Mutterschaftsgeld?

Damit wir Ihnen das Mutterschaftsgeld vor der Geburt auszahlen können, benötigen wir von Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin (Muster 3). Diese erhalten Sie von Ihrem Arzt. Einen separaten Antrag für Ihr Mutterschaftsgeld brauchen Sie bei uns nicht zu stellen.

Sie sind privat krankenversichert oder familienversichert?

Sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen. Dies gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis.

In welcher Höhe können wir Ihnen Mutterschaftsgeld zahlen?

Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro kalendertäglich und wird für die Zeit Ihrer Schutzfristen ausgezahlt. Maßgebend ist Ihr Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Nettoarbeitsentgelt in dieser Zeit über 13 Euro kalendertäglich liegt, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes von Ihrem Versicherungsstatus abhängt:

  • Als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin – unabhängig ob freiwillig- oder pflichtversichert – erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro kalendertäglich.
  • Als gesetzlich versicherte Arbeitslose zahlen wir Ihnen Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld – dies entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.
  • Als Selbstständige, welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  • Als Selbstständige, welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und einer Tätigkeit nachgeht, zahlen wir Ihnen kalendertäglich Mutterschaftsgeld aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von Krankengeld und zusätzlich Mutterschaftsgeld aus Ihrer Beschäftigung in Höhe von maximal 13 Euro.

Sofern Sie Ihr Mutterschaftsgeld beim BAS beantragen, erhalten Sie die Leistung vom BAS. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist hierbei abhängig von Ihrem Versicherungsstatus:

  • Als privat versicherte Arbeitnehmerin, welche eine Beschäftigung ausübt, erhalten Sie einmalig maximal 210 Euro.
  • Als familienversicherte Arbeitnehmerin mit einer Beschäftigung erhalten Sie einmalig maximal 210 Euro Mutterschaftsgeld.
  • Als Selbstständige, welche ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, aber eine Beschäftigung ausübt, erhalten Sie maximal 13 Euro kalendertäglich aus dem Arbeitsentgelt Ihrer Beschäftigung.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld oder privat krankenversichert sind.

Wie beantragen Sie Mutterschaftsgeld bei uns?

Abhängig von Ihrem Versicherungsstatus und Ihrer beruflichen Situation können Sie Mutterschaftsgeld entweder bei uns oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin können Sie per Post, per E-Mail oder persönlich in einem unserer Kundenzentren einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Bescheinigung schnell und einfach mit unserer HEK Service-App an uns zu senden.

Ablauf:
1. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin (Muster 3) ausstellen.
2. Füllen Sie die Rückseite der ärztlichen Bescheinigung vollständig aus und reichen Sie diese anschließend bei uns ein.
3. Bis zur Entbindung brauchen Sie im besten Fall nichts weiter tun.
a. Gegebenenfalls melden wir uns bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen bei Ihnen.
b. Wir informieren Sie darüber, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.
c. Wir überweisen Ihnen die erste Zahlung Ihres Mutterschaftsgeldes für die Zeit bis zum mutmaßlichen Entbindungstermin, sobald die Entgeltdaten durch Ihren Arbeitgeber an uns gemeldet wurden.
4. Nach der Geburt reichen Sie die Geburtsurkunde Ihres Neugeborenen bei uns ein. Sofern es sich um eine Frühgeburt handelt oder eine Behinderung Ihres Kindes festgestellt wurde, reichen Sie uns bitte zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes ein (Muster 9).
5. Wir überweisen Ihnen anschließend den zweiten Teil Ihres Mutterschaftsgeldes für die Zeit bis zum Ende Ihrer Mutterschutzfrist.
6. Gleichzeitig senden wir Ihnen eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld zu, welche Sie bei der Elterngeldstelle vorlegen können.

Wie beantragen Sie Mutterschaftsgeld online beim BAS?

1. Rufen Sie den Online-Antrag für Mutterschaftsgeld auf und füllen Sie das Formular vollständig aus.
2. Scannen Sie die erforderlichen Unterlagen ein und laden Sie diese hoch.
3. Nach Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit eine Kopie Ihrer gesandten Unterlagen auszudrucken. Der Online-Antrag ist ohne Unterschrift gültig. Sie müssen Ihren Antrag oder Ihren Ausdruck daher nicht zusätzlich per Post einreichen.
4. Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
5. Sie können den Stand der Bearbeitung jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen.
6. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des BAS und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

Wie beantragen Sie Mutterschaftsgeld schriftlich beim BAS?

1. Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung und laden Sie dort das Antragsformular herunter.
2. Füllen Sie das Formular vollständig aus und schicken Sie es unterschrieben mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BAS. (Hinweis: Das BAS archiviert die von Ihnen eingereichten Unterlagen nur noch in elektronischer Form und vernichtet die Originale. Sie erhalten die Originale daher nicht zurück. Bei Bedarf können Sie aber eine beglaubigte Kopie vom BAS anfordern.)
3. Das BAS prüft Ihren Antrag und schickt Ihnen schnellstmöglich eine Eingangsbestätigung per Post.
4. Sie können den Stand der Bearbeitung Ihres Antrags jederzeit im Internet unter status.mutterschaftsgeld.de abfragen.
5. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des BAS und bekommen das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

Wie lang ist die Bearbeitungsdauer?

Für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir in der Regel etwa drei bis sechs Werktage – dies ist jedoch auch von einigen Faktoren abhängig. Für eine schnelle Bearbeitung benötigen wir die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt – sie kann im Einzelfall abweichen. Die genaue Dauer der Bearbeitung hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Dies gilt auch, wenn Dokumente und Unterlagen per Post an Sie oder uns versandt werden.

Die Bearbeitung Ihres Antrags beim BAS dauert durchschnittlich zwei bis sechs Wochen.

Erforderliche Unterlagen

Vor der Geburt benötigen wir von Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin (Muster 3).

Nach der Geburt ist es dann erforderlich, dass Sie uns eine Geburtsurkunde Ihres Neugeborenen einreichen. Sofern es sich um eine Frühgeburt handelt oder eine Behinderung Ihres Kindes festgestellt wurde, ist zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt oder Behinderung des Kindes einzureichen (Muster 9).

Darüber hinaus benötigen wir eine Entgeltbescheinigung zur Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes – diese wird uns direkt von Ihrem Arbeitgeber übermittelt.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass wir weitere Unterlagen benötigen. Wenn dies der Fall ist, informieren wir Sie rechtzeitig darüber.

Sofern Sie Mutterschaftsgeld beim BAS beantragen möchten, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:

  • Antragsformular des BAS
  • Geburtsbescheinigung, wenn Sie keine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin erhalten haben
  • Bescheinigung über eine Beschäftigung
Voraussetzungen & Fristen

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld sollten Sie etwa sieben Wochen vor Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Es ist auch möglich, dass Sie die Leistung erst nach der Geburt Ihres Kindes beantragen – hier ist jedoch die Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat – also mit dem 01.01. des darauffolgenden Jahres. Die Verjährungsfrist endet dann nach 4 Jahren.

Sie können Mutterschaftsgeld bei uns beantragen, wenn

  • Sie selbst Mitglied der HEK sind (eine Familienversicherung ist hierfür nicht ausreichend) und
  • Sie bei Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitnehmerin sind oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder
  • Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder
  • Sie selbstständig tätig sind und als freiwillig gesetzlich krankenversicherte Person Anspruch auf Krankengeld haben.

Sie können außerdem beim BAS Mutterschaftsgeld beantragen, wenn

  • Sie ein Neugeborenes erwarten oder es bereits entbunden haben,
  • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist
    • privat krankenversichert sind oder
    • bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und
  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder
  • Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Sie, wenn

  • Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltungen erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Sie Beamtin sind – dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
  • Sie Adoptivmutter sind.
  • Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
  • Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Rechtsgrundlagen

§ 19 Mutterschutzgesetz
§ 24i Sozialgesetzbuch V
§ 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)