Krankengeld für Selbstständige: Optionskrankengeld ab dem 43. Tag
Sie sind selbstständig tätig und wünschen sich einen Krankengeldwahltarif. Diesen können Sie zusätzlich wählen.
Wenn Sie selbstständig und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Das heißt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht arbeiten können, haben Sie keinen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Arbeitseinkommens.
Wenn Sie sich eine solche zusätzliche Absicherung wünschen und Anspruch auf Krankengeld haben möchten, können Sie bei uns diesen optional als Tarif dazu wählen.Wenn Sie die Wahlerklärung bei uns abgeben, zahlen Sie einen etwas höheren Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld beinhaltet. Der Beitrag entspricht dem allgemeinen Beitragssatz des jeweiligen Kalenderjahres. Der Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt, bis auf wenige Ausnahmefälle, 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate. Damit ist das Einkommen gemeint, das wir bei der Festsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zugrunde gelegt haben.
Wenn Sie sich für eine Wahlerklärung entschieden haben und im konkreten Fall Krankengeld bei uns beantragen, ist Folgendes zu beachten:
- Der Anspruch auf Krankengeld entsteht jeweils erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.
- Sollten Sie krank sein, reichen Sie uns innerhalb von einer Woche eine Krankschreibung ein, um Krankengeld zu bekommen.
In der Zeit, in der Sie Krankengeld bekommen, sind unter Umständen weiterhin Beiträge zu Ihrer Pflegeversicherung und Ihren Sozialversicherungen zu zahlen:
- Ihr Arbeitseinkommen ist während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen in der Krankenversicherung beitragsfrei. Andere Einkünfte wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte sind weiterhin beitragspflichtig. Sind Sie jedoch in der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung pflichtversichert, sind Beiträge auch während Ihres Krankengeldbezuges weiterzuzahlen.
Die Wahlerklärung können Sie ausgefüllt und unterschrieben per Post, Fax oder auch online per HEK Service-App übermitteln.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität Ihres Einzelfalles ab. Sofern alle erforderlichen Unterlagen direkt vorliegen, steht einer zügigen Bearbeitung nichts im Wege. Sie erhalten anschließend eine Nachricht von uns.
Es wird eine unterschriebene Wahlerklärung und ein Fragebogen zum Umfang Ihrer selbstständigen Tätigkeit benötigt. Wenn Sie den Wahltarif gemeinsam mit der freiwilligen Versicherung beantragen, werden außerdem der Antrag auf freiwillige Versicherung und entsprechende Einkommensnachweise benötigt.
Sie können den Krankengeldwahltarif als hauptberuflich selbstständig Tätige wählen. Es ist eine parallele freiwillige Versicherung notwendig. Zudem darf keine aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit bestehen. Sofern Sie die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit abgeben, gilt die Wahlerklärung erst nach Ende der aktuellen Arbeitsunfähigkeit.
Wählen Sie den Wahltarif nicht zu Beginn der freiwilligen Versicherung, sondern im Nachgang gilt der Tarif mit Eingangsdatum der Wahlerklärung.
Nach Bewilligung des Wahltarifes erhalten Sie einen entsprechenden Beitragsbescheid.
Die Antragsstellung ist bei uns kostenfrei. Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld zahlen anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den allgemeinen.
§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch V
§ 46 Satz 4 Sozialgesetzbuch V
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