Telefonische Krankschreibung wieder möglich

11.12.2023 | News
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Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie wurde eine Sonderregelung eingeführt, um Arztpraxen und Versicherte zu entlasten. Ärzte konnten Patienten, welche an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, telefonisch krankschreiben. Diese Regelung lief jedoch zum 31.03.2023 aus.

Nun wird die telefonische Krankschreibung ab sofort wieder eingeführt. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 07.12.2023 beschlossen.

Anders als vorher gilt diese Regelung nicht nur bei Atemwegserkrankungen, sondern auch für andere Krankheiten. Dies allerdings nur, wenn sie ohne schwere Symptome auftreten und wenn der Patient der Arztpraxis bereits bekannt ist. Außerdem darf in der Praxis nicht die Möglichkeit der Videosprechstunde bestehen oder der Versicherte ist nicht in der Lage, eine Videosprechstunde wahrzunehmen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, können Ärzte telefonisch eine Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.

Wichtig: Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die erstmalige Arbeitsunfähigkeit während eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde – in diesen Fällen kann die Krankschreibung per Telefon verlängert werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des G-BA vom 07.12.2023 und auf der Homepage der Bundesregierung.