zuzahlungen-hek-gr

Teilweise Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen

Sie müssen bei bestimmten Leistungen der Krankenkassen einen Teil der Kosten als sogenannte „gesetzliche Zuzahlungen“ selbst zahlen. Allerdings sind diese Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten, danach können Sie sich davon befreien lassen. Dafür können Sie bei uns einen Antrag stellen.

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 2 Prozent (für chronisch Kranke 1 Prozent) Ihrer Bruttofamilieneinnahmen als gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, können wir Ihnen darüber hinaus gehende Beträge erstatten.

 

Wie kann ich mich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Sie stellen einen Antrag auf teilweise Befreiung. Den Antrag mit Informationsblatt können Sie telefonisch unter 0800 0213213 (kostenfrei) anfordern oder als Download auf unserer HEK Homepage oder in unserer HEK Service-App herunterladen.

Ich sammle Belege und erhalte Geld zurück.

Eine Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen ist nach Ablauf eines Jahres oder im laufenden Kalenderjahr möglich, wenn die bereits geleisteten Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze überschreiten. Fügen Sie Ihrem Antrag alle angefallenen Zuzahlungsbelege mit Zahlungsnachweisen bei.

Wie hoch ist meine persönliche Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Für Familienangehörige werden Freibeträge abgezogen. Diese werden jährlich angepasst.

Kann meine Belastungsgrenze reduziert werden?

Sofern Sie oder eines Ihrer Familienangehörigen chronisch krank ist und Sie die Erkrankung einmal jährlich durch ein ärztliches Attest (Muster 55) nachweisen, reduziert sich Ihre Belastungsgrenze auf 1 Prozent.

Welche meiner Einkünfte zählt zu den Bruttoeinnahmen?

Hier die wichtigsten Einnahmearten:
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) mit Zuschlägen zu Sonntags- und Nachtarbeit oder Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Weitere Einnahmearten:

  • Abfindung

  • Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

  • Arbeitslosengeld

  • Betriebsrente

  • Bürgergeld

  • Dienstbezüge von Beamten

  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)

  • Elterngeld

  • Grundsicherungsleistungen

  • Insolvenzgeld

  • Kurzarbeitergeld

  • Miet- und Pachteinnahmen

  • Mutterschaftsgeld mit Zuschuss des Arbeitgebers

  • Pension oder Ruhegeld

  • Rente (Grundrente, Hinterbliebenenrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente),

  • Berufsständische Renten

  • Rente Ausland

  • Rente aus privater Lebensversicherung (Einmalbetrag)

  • Rente aus privater Lebensversicherung monatliche Zahlung

  • Rente aus privater Versicherung

  • Rente nach dem BVG oder ähnlicher Gesetze

  • Sozialgeld

  • Übergangsgeld

  • Unfallrente

  • Unterhaltsgeld

  • Unterhalt von Getrennten- oder Geschiedenen an Angehörige

  • Verletztengeld

  • Versorgungsbezüge

  • Vorruhestandsgeld

  • Zinsen aus Kapitalvermögen monatlich oder jährlich

Welche Einkünfte zählen nicht zu den Bruttoeinnahmen?

Beispiele: Kindergeld, BAföG, Pflegegeld, Wohngeld, Eingliederungshilfe für Behinderte

Welche Kosten sind tatsächlich gesetzliche Zuzahlungen?

Hierzu zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen, die Sie für Leistungen der Krankenkassen bezahlen. Diese sind uns durch namentlich beschriftete Barzahlungsquittungen oder Rechnungen mit Bankbelegen nachzuweisen. Dies gilt zum Beispiel für Heilmittel. Hier ist eine Zuzahlung von 10 Prozent und für die Verordnung 10 Euro zu entrichten.

Welche Kosten sind keine gesetzlichen Zuzahlungen?

Ihre privat bezahlten ärztlichen Gesundheitsleistungen; Kosten für Brillen; selbst beschaffte Arznei-, Verband- und Heilmittel; Mehrkosten für Arzneimittel, die Sie über einen Festbetrag hinaus entrichten. Mehrkosten für Zahnfüllungen, Inlays oder Zahnersatz; Präventionskurse; Osteopathie; Rufbereitschaft von Hebammen; künstliche Befruchtung; für gebrauchsgegenständliche Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie orthopädische Schuhe. Zuzahlungen von Leistungen anderer Sozialleistungsträger wie Kuren der Rentenversicherung oder Hilfsmittel der Pflegeversicherung.