Antworten zu Ihren Fragen rund um Ihre Versicherung
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus bescheinigt Ihnen der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit. Während der Arbeitsunfähigkeit haben Sie in der Regel Anspruch auf gesetzliche Entgeltfortzahlung für sechs Wochen beziehungsweise im Anschluss auf Krankengeld.
Bei einer angeordneten Quarantäne wird der Verdienstausfall bei Arbeitnehmern ersetzt. Sie erhalten Ihr Gehalt weiterhin von Ihrem Arbeitgeber. Dieser erhält eine Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird.
Hinweis: Ab der 7. Woche wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde gezahlt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die Quarantäne hätte vermieden werden könnten. Am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen, dass ab dem 1. November 2021 für Ungeimpfte kein Verdienstausfall erstattet wird. Das heißt, Arbeitnehmer erhalten keine staatliche Unterstützung, wenn sie aufgrund eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, da Arbeitnehmende die Schutzimpfung hätten wahrnehmen können.
Die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege war bis zum 31.05.2022 befristet. Nun wurde diese Sonderregelung seit dem 04.08.2022 wieder aktiviert.
Es ist somit wieder möglich, dass Sie sich bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, ohne allzu schwere Symptome, telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen können. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann ebenfalls telefonisch für weitere sieben Tage erfolgen.
Die Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum 31.03.2023.
Eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld darf ebenfalls wieder telefonisch ausgestellt werden, wenn Ihr Arzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.
Sie können die Bescheinigung ganz schnell und einfach über unsere Service-App senden. Das Original benötigen wir dann nicht mehr.
Ihre Familie ist selbst gesund, jedoch die Kita oder Schule hat geschlossen
Bis zum 23.09.2022 gilt die Sonderregelung, bei der Sie das Kinderkrankengeld auch pandemiebedingt erhalten können, wenn Ihr Kind nicht erkrankt ist. Wird das gesunde Kind zu Hause betreut, da zum Beispiel die Kita oder Schule geschlossen ist oder der Zugang eingeschränkt wird, erhalten Sie von uns pandemiebedingtes Kinderkrankengeld.
Ihr Kind ist erkrankt
Ist Ihr Kind zum Beispiel am Coronavirus erkrankt, sind die Voraussetzungen für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gegeben. Der behandelnde Arzt Ihres Kindes stellt Ihnen eine Bescheinigung dafür aus. Aktuell gegebenenfalls auch telefonisch, fragen Sie bitte in Ihrer Praxis nach.
Ja, wir bieten Ihnen ab sofort eine Sonderregelung für Ihre Werkstudententätigkeit an.
Bis die Vorlesungen wieder beginnen, können Sie jetzt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten und müssen Ihre bestehende Beschäftigungen nicht auf 20 Stunden reduzieren. Wir versichern Sie in dieser Zeit weiterhin in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Es ändert sich also für Sie nichts, Sie zahlen einfach Ihren Studentenbeitrag weiter.
Rufen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gern: 0800 0213213 (kostenfrei).
Ihr behandelnder Arzt entscheidet anhand der Empfehlungen des Robert Koch Instituts, ob ein Test durchgeführt werden kann. Wir übernehmen die Kosten für Sie. Ihr Arzt rechnet diese direkt über die Gesundheitskarte mit uns ab.
Hinweis: Es werden aktuell sogenannte Schnelltests angeboten. Diese liefern zum Nachweis des neuartigen Coronavirus kein zuverlässiges Ergebnis. Die Kosten dürfen deshalb nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Auch, wenn Sie sich privat ohne Symptome testen lassen möchten, ist der Test selbst zu zahlen.
Wenn Sie sich beim Arzt privat ohne Symptome testen lassen möchten, ist der Test selbst von Ihnen zu zahlen.
Weiterhin kostenlos ist für Sie die Testung mit sogenannten Bürgertests in öffentlichen Teststationen.
Ihr Arzt kann im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) und wird direkt über Ihre Gesundheitskarte abgerechnet. Die Erstattung einer Privatrechnung ist nicht möglich.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App reicht nicht als Begründung für einen PCR-Test aus. Es besteht aber der Anspruch auf einen Schnelltest (Bürgertestung). Fällt der Antigenschnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin auch direkt ein PCR-Test veranlasst werden.
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Es gibt einen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Corona-Testzentren in den Bundesländern.
Selbsttests oder Schnelltest können im Einzelhandel oder in der Apotheke gekauft werden.
Die Kosten für diese Tests können nicht von HEK erstattet werden.
Die Kosten für Hygieneartikel und Atemschutzmasken dürfen auch in der gegenwärtigen Situation nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
Informationen zu unseren Kundenzentren finden Sie hier.
Sofern Kurse begonnen, aber aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden, haben Sie die Möglichkeit den Kurs später fortzusetzen. Nachholtermine können flexibel bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden.
Sofern Kurse aufgrund der Corona-Pandemie nicht vollständig durchgeführt beziehungsweise besucht werden konnten und eine spätere Fortsetzung von der Kursleitung nicht angeboten wird oder Sie eine solche nicht nutzen können, erstatten wir Ihnen die Kosten auf Basis der bereits durchgeführten Termine - auch wenn die regelmäßige Teilnahmequote von 80 Prozent nicht erreicht wurde. Reichen Sie Ihre Teilnahmebescheinigung einfach über unserer Service-App ein.