Soziale Sicherung für Pflegepersonen
Sie pflegen eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung.
Ihr Einsatz lohnt sich!
Als Pflegeperson ist man beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlen wir darüber hinaus für Sie Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit erhöhen sich Ihre späteren Ansprüche.
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Sie pflegen eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2
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Der wöchentliche Pflegeaufwand beträgt mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche
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Sie sind nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig
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Sie beziehen keine Regelaltersrente
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Sie beziehen eine Flexirente (weitere Informationen zur Flexirente erhalten Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung)
Sie pflegen mehrere Pflegebedürftige? Der wöchentliche Pflegeaufwand kann auch durch die Zusammenrechnung der einzelnen Pflegeaufwände erreicht werden.
Die Höhe der monatlichen Beiträge richtet sich nach den folgenden Kriterien:
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Höhe des Pflegegrads
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Bezogene Leistung der pflegebedürftigen Person
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Seit 2025 ist die sogenannte Rechtskreistrennung entfallen, sodass für die Ermittlung der Beiträge einheitliche Berechnungsgrößen herangezogen werden
Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen, die Prüfung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht erfolgt automatisch.
Die Rentenversicherung kommt auch bei besonderen Personengruppen, die in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, wie zum Beispiel Beamte, Ärzte, Rechtsanwälte in Betracht.
In folgenden Konstellationen bitten wir Sie, uns zu informieren:
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Sie erfüllen die oben genannten Voraussetzungen bisher nicht – jetzt haben sich Änderungen ergeben, sodass diese nun erfüllt werden
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Sie erfüllen die Voraussetzungen bereits – jetzt haben sich Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
§ 26 Sozialgesetzbuch III
§ 3 Sozialgesetzbuch VI
§ 14 Sozialgesetzbuch XI
§ 44 Sozialgesetzbuch XI
Gemeinsames Rundschreiben Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Weitere Informationen:
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung: Homepage der Deutschen Rentenversicherung