Pflegeunterstützungsgeld für Pflegepersonen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig und ist dessen Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, haben Beschäftigte das Recht auf eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit.

Beschäftigte sind Arbeitnehmer, Personen in der beruflichen Ausbildung, Heimarbeiter und geringfügig Beschäftigte. Für Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB III besteht hingegen kein Anspruch.

Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gelten verwandte und verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad.

Dem Arbeitgeber ist die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung umgehend mitzuteilen. Auf Wunsch ist ihm eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung hervorgehen. Die Kosten für diese Bescheinigung sind selbst zu tragen.

In der Regel ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung nicht verpflichtet. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person prüft daher, ob für die Zeit des Verdienstausfalls Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden kann. Der Anspruch bestünde für bis zu zehn Arbeitstage, bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend anteilig.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Falls in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung bezogen wurde, beträgt es sogar 100 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung begrenzt.Während der Freistellung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden direkt vom Pflegeunterstützungsgeld abgezogen.

Voraussetzungen
  • Die Pflege eines nahen Angehörigen muss organisiert werden, weil die Pflegesituation akut eingetreten ist oder sich drastisch verschlimmert hat.
  • Sie gelten als Beschäftigter nach dem Pflegezeitgesetz.
Wie ist der Ablauf der Beantragung?
  • Pflegeunterstützungsgeld ist eine Antragsleistung, reichen Sie einfach den Antrag vollständig ausgefüllt bei uns ein – entweder per Post, online oder persönlich.
  • Auf dem Antrag sind Angaben zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis, zum Freistellungszeitraum sowie zum Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person zu tätigen.
  • Fügen Sie Ihrem Antrag unbedingt das ärztliche Attest für den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld bei. Dieses bescheinigt die medizinische Notwendigkeit der Freistellung.
  • Nachdem der Antrag und das Attest bei uns eingegangen sind, prüfen wir die Voraussetzungen und erstellen einen entsprechenden Bescheid über die Kostenübernahme.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird dann auf das angegebene Konto überwiesen.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer nach Eingang Ihres Antrags, inklusive aller Angaben sowie des ärztlichen Attests dauert in der Regel zwei bis drei Werktage.

Rechtsgrundlage

§ 44a Absatz 3 Sozialgesetzbuch XI

Pflegezeit

Die Pflegezeit soll beschäftigten Personen die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und somit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Pflegezeit kann für maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden. Die entsprechende Freistellung von der Arbeit kann ganz oder teilweise erfolgen.

Erfolgt eine vollständige Freistellung von der Arbeit, zahlt der Arbeitgeber auch keine Beiträge mehr zur Sozialversicherung. Sofern eine kostenfreie Familienversicherung nicht möglich ist, können wir einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.

Darüber hinaus prüfen wir, ob während des Bezugs von Pflegezeit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht. In diesen Fällen zahlen wir ebenfalls die Beiträge und führen diese direkt zur Rentenversicherung und Agentur für Arbeit ab.

Voraussetzungen
  • Es wird ein naher Angehöriger bis zum zweiten Grad der Verwandtschaft oder Verschwägerung gepflegt.
  • Es besteht ein Pflegegrad und die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Der Arbeitgeber der Pflegeperson beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen oder räumt die Freistellung freiwillig ein.
  • Die Pflegezeit wurde im Voraus beim Arbeitgeber angekündigt und Beginn und Ende sowie Umfang der Freistellung geklärt.
  • Die Pflegezeit beträgt längstens sechs Monate.
Wie ist der Ablauf der Beantragung?
  • Der Anspruch auf Pflegezeit besteht per Gesetz. Den Antrag füllen Sie lediglich für den möglichen Beitragszuschuss zur Sozialversicherung aus, falls eine Weiterversicherung sonst nicht möglich ist.
  • Reichen Sie einfach den Antrag vollständig ausgefüllt bei uns ein – entweder per Post, online oder persönlich.
  • Der Antrag besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist von dem Arbeitgeber auszufüllen, mit Angaben zu der Beschäftigung sowie der Freistellung. Der zweite Teil ist der Antrag für den Beitragszuschuss.
  • Nachdem der Antrag bei uns eingegangen ist, prüfen wir die Voraussetzungen und erstellen einen entsprechenden Bescheid.
  • Den Zuschuss zu den Beiträgen erhalten Sie auf das angegebene Konto.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer nach Eingang des Antrags, inklusive aller Angaben sowie der Bescheinigung des Arbeitgebers dauert in der Regel zwei bis drei Arbeitstage.

Rechtsgrundlagen

§ 44a Sozialgesetzbuch XI
§ 3 Pflegezeitgesetz
§ 4 Pflegezeitgesetz


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Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld

 

Antrag auf Pflegezeit