Als Selbstständiger können Sie sich mit einer freiwilligen Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse absichern. Die Höhe der Beiträge, die Berücksichtigung von Krankentagegeld oder Beitragsermäßigungen können Sie nun mit dem Beitragsrechner ermitteln.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch als Selbstständiger können Sie sich durch eine freiwillige Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse absichern.
- Hierbei wird das Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (In 2024: 5 175,00 Euro monatlich) angenommen und für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
- Verwenden Sie zur Kalkulation unseren obigen Rechner und vergleichen Sie auch noch die Zusatzbeiträge der Versicherer.
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Beitragsübersicht für die freiwillige Krankenversicherung
Inhalt
Der Rechner berücksichtigt folgende Besonderheiten
Beitragsbemessungsgrenze, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für Kinderlose, Krankengeld, Gründungszuschuss, Mindestbemessungsgrundlage, Bezugsgröße, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Ermäßigung Pflegeversicherung bei mehreren Kindern (PUEG).
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung 2024?
Grundsätzlich wird für hauptberuflich Selbstständige ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5 175,00 Euro) angenommen und für die prozentuale Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Der allgemeine Beitragssatz zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt wie bei der gesetzlichen 14,6 Prozent (2024). Verzichten Sie auf die Versicherung für Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Dazu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,7 Prozent (2024) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Beitrag Selbstständige | |
---|---|
Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 724,50 € |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 755,55 € |
Kassenindividueller Zusatzbeitrag | ≈1,7 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 87,98 € |
Wie hoch ist der Beitrag für die freiwillige Pflegeversicherung 2024?
Die freiwillige Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,40 Prozent (2024). Selbstständige, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen um 0,60 Prozentpunkte, also 4,00 Prozent zur Pflegeversicherung leisten.
Abschlag für kinderreiche Familien
Familien mit mehr als einem Kind profitieren seit Juli 2023 von einem Abschlag. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1&nbp;Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:
- 3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind
- 3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
- 2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
- 2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
- 2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
Beitrag Selbstständige | |
---|---|
Pflegeversicherung kinderlos | 4,00 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 207,00 € |
Pflegeversicherung normal | 3,40 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 175,95 € |
Pflegeversicherung 2 Kinder | 3,15 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 163,01 € |
Pflegeversicherung 3 Kinder | 2,90 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 150,08 € |
Pflegeversicherung 4 Kinder | 2,65 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 137,14 € |
Pflegeversicherung 5 Kinder | 2,40 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 124,20 € |
Beiträge bei einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Auf Antrag können Sie als hauptberuflich Selbstständiger auch dafür sorgen, dass anstelle der Beitragsbemessungsgrenze Ihr geringeres, beitragspflichtiges Einkommen für die Berechnung der prozentualen Beiträge herangezogen wird. Zum beitragspflichtigen Einkommen zählen alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit sowie sonstige Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Beitrag Selbstständige | |
---|---|
Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % vom Einkommen |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % vom Einkommen |
Zusatzbeitrag | ≈1,7 % vom Einkommen |
Pflegeversicherung | 3,40 % vom Einkommen |
Mindestbeitrag 2024 zur freiwilligen Krankenversicherung
Sofern Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Sie auf Antrag einen einkommensabhängigen Beitrag leisten. Hierfür gilt ein Mindestbeitrag. Dieser ergibt sich aus der Mindestbemessungsgrundlage, welche ein Drittel der jeweils aktuellen Bezugsgröße beträgt. 2024 werden die Beiträge daher mindestens von monatlich 1 178,33 Euro (2024) berechnet, was einem Drittel der Bezugsgröße entspricht. Die Bezugsgröße ist definiert als das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und beträgt 2024 monatlich 3 535,00 Euro. Die Anbindung an diese Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in vielen Vorschriften der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dabei die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.
Mindestbeitrag Selbstständige ohne Gründungszuschuss | |
---|---|
Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 164,97 € |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 172,04 € |
Zusatzbeitrag | ≈1,7 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 20,03 € |
Pflegeversicherung | 3,40 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 40,06 € |
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Krankenversicherung Selbstständige" verwendet:
- Beiträge und Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung Bundesministerium für Gesundheit)
- Gesetzliche Krankenversicherung - Beschäftigte ab 2019 entlastet (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Krankenversicherung Selbstständige" wurde zuletzt am 13.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Krankenversicherung Selbstständige"
- Anpassung des Krankenversicherungs-Beitragsrechners für Selbstständige an die Sozialversicherungssätze, Bezugsgröße und Beitrasgsbemessungsgrenze 2024
- Berücksichtigung der geänderten Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 aufgrund des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Krankenversicherungs-Beitragsrechners für Selbstständige.
- Anpassung des Krankenversicherungs-Beitragsrechners für Selbstständige an die Sozialversicherungssätze, Bezugsgröße und Beitrasgsbemessungsgrenze 2023
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