
Informationen für pflegebedürftige Versicherte
Beratungseinsätze
Vom 01.03.2022 bis zum 30.06.2022 waren Pflegegeldempfangende von der Pflicht, einen häuslichen Beratungsbesuch durchführen zu lassen, befreit. Ab 01.07.2022 müssen die Beratungseinsätze wieder regelmäßig in Anspruch genommen werden:
- in den Pflegegraden 2 und 3 einmal im Halbjahr
- in den Pflegegraden 4 und 5 einmal im Quartal
Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2024 jeder zweite Beratungsbesuch per Video erfolgen. Die erste Beratung kann nur in häuslicher Umgebung stattfinden.
Adressen von Pflegediensten finden Sie hier.
Entlastungsleistung im Pflegegrad 1 - Ausweitung der nutzbaren Angebote
Pflegebedürftige Versicherte im Pflegegrad 1, die sich in häuslicher Pflege befinden, können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der landesrechtlichen Regelungen nutzen, beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.04.2023.
Unterstützung für Angehörige
Beschäftigte können bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, sofern dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld wird dementsprechend auch auf bis zu 20 Tage ausgedehnt. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30.04.2023.
Zudem werden Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen, sofern eine längere teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit erforderlich ist.