Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert
Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Für diesen Zeitraum können sich gesetzlich Versicherte von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn
- sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- eine andere im Haushalt lebende Person nicht für das erkrankte Kind sorgen kann,
- das Kind unter 12 Jahren alt und gesetzlich krankenversichert ist.
Am 29.10.2020 ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten. Wegen der Corona-Krise wird die Anzahl der Kinderkrankengeldtage ab dem 29.10.2020 aufgestockt. Die Anspruchsdauer verlängert sich folgendermaßen:
Anspruch auf Kinderkrankengeld | Anspruch pro Kalenderjahr | Verlängerter Anspruch für das Jahr 2020 |
---|---|---|
je Elternteil | 10 Arbeitstage | 15 Arbeitstage |
Höchstanspruch je Elternteil bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Alleinerziehende | 20 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Höchstanspruch Alleinerziehende bei mehreren Kindern | 50 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Der verlängerte Anspruch besteht nur für das Kalenderjahr 2020 und gilt auch für zurückliegende Zeiträume. Außerdem gilt die Regelung gleichermaßen für das Kinderverletztengeld.
Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll. Hierfür können die Anspruchstage auf den anderen Elternteil übertragen werden, dies gilt auch für die verlängerten Tage. Einzige Voraussetzung ist, dass zuerst der eigene erweiterte Höchstanspruch des jeweiligen Elternteils ausgeschöpft wird.
Unser Tipp: Schicken Sie uns Ihre ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes einfach und schnell mit der HEK Service-App.