Wann gilt jemand als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gilt, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßige Verrichtungen des täglichen Lebens nicht bewältigen kann - und zwar dauerhaft oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung sind diese Menschen in unterschiedlichem Maße auf fremde Hilfe in folgenden Bereichen angewiesen:
- Körperpflege (zum Beispiel Waschen, Baden, Zahnpflege, Toilette)
- Ernährung (zum Beispiel mundgerechte Zubereitung der Nahrung oder Nahrungsgabe)
- Mobilität (zum Beispiel An- und Auskleiden, Gehen oder Verlassen der Wohnung)
- Hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung)
Wichtig
Besteht der Hilfebedarf ausschließlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung, ist ein Leistungsbezug nicht möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Der Versicherte kann regelmäßige Verrichtungen des täglichen Lebens, insbesondere Ernährung, Körperpflege und Mobilität nicht bewältigen.
- Die Pflege ist dauerhaft notwendig oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
- Vorversicherungszeit: Der Pflegebedürftige war für mindestens zwei Jahre pflegeversichert.
- Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bestätigt die Pflegebedürftigkeit.
- Dem Versicherten wird eine Pflegestufe zuerkannt.
Die Begutachtung durch den MDK findet nach vorheriger Anmeldung in der Regel beim Pflegebedürftigen zu Hause statt. Notieren Sie bereits vorab, wie der Hilfebedarf konkret aussieht. Nutzen Sie dazu gern das Pflegetagebuch Ihrer HEK.







