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Alle Leistungen der HEK-Pflegekasse im Überblick

Werden alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie Leistungen aus der Pflegekasse. Dazu zählen sowohl Leistungen für die häusliche Pflege (A) als auch die stationäre Pflege (B) sowie für Pflegepersonen (C). Wann welche Leistungen möglich sind, erfahren Sie, wenn Sie auf die einzelnen Menüpunkte in den folgenden Listen klicken.

Um diese Leistungen zu beziehen, ist immer ein schriftlicher Antrag notwendig. Das passende Antragsformular finden Sie jeweils direkt bei der Beschreibung der jeweiligen Leistung sowie zusätzlich auf der Seite Antragsformulare.



A. Leistungen bei häuslicher Pflege
Pflegebedürftige, die in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können, brauchen natürlich ausreichende Pflege und Unterstützung. Je nach Bedarf erhalten Sie dazu Sachleistungen bzw. Pflegegeld sowie bestimmte Hilfsmittel.

B. Leistungen für die stationäre Pflege
Vollstationäre Pflege ist dann eine Alternative, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist oder aufgrund der besonderen Situation nicht in Frage kommt.

C. Leistungen für Pflegepersonen
Wer ehrenamtlich, also nicht erwerbsmäßig, einen Angehörigen oder einen Freund in dessen Haushalt mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt und versorgt, gilt als "Pflegeperson". Diese Pflegepersonen nehmen nicht nur große Mühen auf sich, sondern müssen auch mit der damit verbundenen psychischen und physischen Belastung fertig werden. Außerdem ist ein gewisses Maß an Fachwissen erforderlich, um die sehr unterschiedlichen Arbeitsschritte der Pflegetätigkeit richtig und sachkundig ausführen zu können. Dieses Engagement soll honoriert werden. Daher erhalten auch Pflegepersonen Leistungen von der HEK-Pflegekasse.

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A. Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegesachleistung

Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Hilfeleistungen im Haushalt des Pflegebedürftigen, spricht man von einer Pflegesachleistung.

Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen bis zum Höchstbetrag entsprechend der Pflegestufen direkt mit der HEK-Pflegekasse ab. Dabei muss es sich jedoch um einen so genannten Vertragspflegedienst handeln, also einen Pflegedienst mit Versorgungsvertrag.

Die Höhe der Leistungen, bis zu welcher der Pflegedienst mit der HEK-Pflegekasse abrechnen kann, richtet sich nach der Pflegestufe.

Pflegestufe I

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 420 Euro

bis zu 440 Euro

bis zu 450 Euro

Pflegestufe II

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu    980 Euro 

bis zu 1.040 Euro 

bis zu 1.100 Euro 

Pflegestufe III

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 1.470 Euro

bis zu 1.510 Euro

bis zu 1.550 Euro

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Pflegegeld

Übernehmen Angehörige oder Nachbarn die häusliche Pflege, kann ein monatliches Pflegegeld gewährt werden.

Das monatliche Pflegegeld wird jeweils am Monatsanfang im Voraus überwiesen.

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes richtet sich nach der festgestellten Pflegestufe:

Pflegestufe I

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 215 Euro

bis zu 225 Euro

bis zu 235 Euro

Pflegestufe II

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 420 Euro

bis zu 430 Euro

bis zu 440 Euro

Pflegestufe III

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 675 Euro

bis zu 685 Euro

bis zu 700 Euro

Bei Pflegegeldbeziehern muss in regelmäßigen Abständen ein ambulanter Pflegedienst vorbeischauen. Dieser berät und unterstützt die Pflegepersonen, damit sich "Fehler" in der häuslichen Pflege gar nicht erst einschleichen können. Das hilft, die Qualität zu sichern und eine Überlastung der Pflegeperson auszuschließen.
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt Ihre HEK-Pflegekasse.

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Kombinationsleistung

Wenn Sie wünschen, können Sie die Pflegesachleistung und das Pflegegeld auch miteinander kombinieren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nehmen und zusätzlich Angehörige bzw. Nachbarn einen Teil der häuslichen Pflege übernehmen.

Der Pflegedienst rechnet seine Kosten (Pflegesachleistungen) bis zum Höchstbetrag, entsprechend der Pflegestufe, direkt mit der HEK-Pflegekasse ab.

Sobald diese Abrechnung erfolgt ist, prüft die HEK-Pflegekasse, ob der Höchstanspruch der Pflegesachleistungen abgerechnet wurde. Ist dieses nicht geschehen, wird das anteilige Pflegegeld errechnet und ausbezahlt.

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Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Pflege in Vertragseinrichtungen der Tages- und Nachtpflege kommt in Frage, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.

Die Tages- und Nachtpflege ist eine besondere Form der oben beschriebenen Pflegesachleistungen. Es gelten daher die selben Beträge.

Pflegestufe I

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 420 Euro

bis zu 440 Euro

bis zu 450 Euro

Pflegestufe II

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu    980 Euro

bis zu 1.040 Euro

bis zu 1.100 Euro

Pflegestufe III

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 1.470 Euro

bis zu 1.510 Euro

bis zu 1.550 Euro

Die Tages- und Nachtpflege können parallel zur Pflegesachleistung, zum Pflegegeld oder auch zur Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Allerdings können diese Leistungen nicht voll nebeneinander gewährt werden, sondern werden miteinander verrechnet.

Der Gesamtanspruch bei Kombination von Tagespflege mit Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung beläuft sich auf bis zu 150 % des Tagespflegehöchstbetrages der jeweiligen Pflegestufe.

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Verhinderungspflege (Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung)

Wenn eine Pflegeperson wegen Krankheit oder eines Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, ist häufig eine Ersatzpflegekraft notwendig. Die HEK-Pflegekasse kann gegebenenfalls die daraus entstandenen Mehrkosten erstatten.

Voraussetzung für diese Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.

Wenn ein professioneller Pflegedienst oder eine private Pflegeperson, die nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, die Pflege übernimmt, dann zahlt Ihre HEK-Pflegekasse für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen
ab 01.07.2008 bis zu 1.470 Euro,  
ab 01.01.2010 bis zu 1.510 Euro,
ab 01.07.2012 bis zu 1.550 Euro pro Kalenderjahr.

Ist die "Ersatz-Pflegeperson" verwandt, verschwägert oder wohnt mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft, entspricht die Entlohnung für die vorübergehende Pflege dem Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe.

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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die kurzfristige vollstationäre Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer Vertragspflegeeinrichtung (Kurzzeitpflegeeinrichtung).

Kurzzeitpflege ist immer dann sinnvoll, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann bzw. wenn die Pflege in einer teilstationären Einrichtung nicht ausreicht.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen. Sie wird für maximal 28 Kalendertage je Kalenderjahr und bis zu einem Höchstbetrag
ab 01.07.2008 von 1.470 Euro,
ab 01.01.2010 von 1.510 Euro,
ab 01.01.2012 von 1.550 Euro gewährt.

Die HEK-Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eventuelle Zusatzleistungen müssen Pflegebedürftige selber tragen.

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Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und machen sie in manchen Fällen überhaupt erst möglich. Die HEK-Pflegekasse übernimmt die Kosten dafür bis zu einer bestimmten Höhe.

Die Produkte können über Vertragslieferanten bezogen werden.

Adressen von Vertragslieferanten erhalten Sie von unseren Mitarbeitern. Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett oder Hausnotrufsystem) erleichtern die Pflege oder die selbständige Lebensführung. Sie werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Ist das technische Hilfsmittel keine Leihgabe, muss sich der Pflegebedürftige an den Kosten in Höhe von 10 % - höchstens bis zu 25 Euro -beteiligen. Diese Zuzahlung entfällt für Versicherte, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel) dienen dem Schutz des Pflegebedürftigen oder seiner privaten Pflegeperson. Bis zu 31 Euro können monatlich übernommen werden.

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Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Die HEK-Pflegekasse bezuschusst Umbauten in der Wohnung des Pflegebedürftigen, wenn diese die häusliche Pflege erleichtern oder ermöglichen bzw. wenn dadurch der Pflegebedürftige ein selbstständigeres Leben führen kann. Das beinhaltet zum Beispiel einen behindertengerechten Dusch- und Badezimmerumbau oder eine Türrahmenerweiterung für Rollstühle.

Die Maximalsumme für diesen Zuschuss beträgt 2.557 Euro. Dabei gilt außerdem: Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 % der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

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Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichem allgemeinem Betreuungsaufwand

Zusätzliche Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige erhalten, die zu Hause gepflegt werden und bei denen ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung wegen eingeschränkter Alltagskompetenz besteht.

Es wird unterschieden zwischen geringerem allgemeinem Betreuungsbedarf (Grundbetrag) und höherem allgemeinem Betreuungsbedarf (erhöhter Betrag). Dieser Anspruch besteht auch bei einem Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 (Pflegestufe 0). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Die HEK-Pflegekasse stellt hierfür folgende Leistungen zur Verfügung:

 

Grundbetrag:Bis zu 100 Euro monatlich / bis zu 1.200 Euro kalenderjährlich
Erhöhter Betrag:Bis zu 200 Euro monatlich / bis zu 2.400 Euro kalenderjährlich

Diese Beträge werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern nach Inanspruchnahme der Leistungen erstattet. Erstattungsfähig sind anerkannte Angebote wie zum Beispiel: Betreuungsgruppen, Helferinnenkreise, familienentlastende Dienste. Auch Zuschüsse zu Aufenthalten in der Tages- /Nachtpflege oder Kurzzeitpflege können erfolgen.

Auch in stationären Pflegeeinrichtungen sind Zuschüsse möglich.

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B. Leistungen für die stationäre Pflege

Vollstationäre Pflege in Alten- und Pflegeheimen

Vollstationäre Pflege ist dann eine Alternative, wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist oder aufgrund der besonderen Situation nicht in Frage kommt.

Auch im Bereich der vollstationären Pflege richtet sich die Leistungshöhe nach der Pflegestufe und beträgt je Kalendermonat bei der

Pflegestufe Ibis zu 1.023 Euro
Pflegestufe IIbis zu 1.279 Euro
Pflegestufe III

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 1.470 Euro

bis zu 1.510 Euro

bis zu 1.550 Euro

Pflegestufe III (Härtefall)

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

bis zu 1.750 Euro

bis zu 1.825 Euro

bis zu 1.918 Euro

In diesen Beträgen sind auch Kosten für die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung enthalten. Die HEK-Pflegekasse kann jedoch höchstens 75% des Heimentgeltes übernehmen.

> zur Pflegeplatzsuche
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Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenpflege

Für pflegebedürftige Behinderte in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe übernimmt die HEK-Pflegekasse zur Abgeltung der Pflegekosten in diesen Einrichtungen 10 % der Heimkosten, höchstens jedoch 256 Euro monatlich.

Kehren die Pflegebedürftigen, z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien, in die Familie zurück, erhalten sie dort die Leistungen der häuslichen Pflege. Der Wert der ambulanten Pflegeleistungen darf - zusammen mit dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Heimkosten - den jeweils geltenden monatlichen Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nicht überschreiten.

> zum Antragsformular
> zurück zur Übersicht "Leistungen für die stationäre Pflege"

 

Pflegeplatzsuche

Die Suche nach dem richtigen Heim oder dem passenden Pflegedienst ist meist keine leichte Aufgabe. Schließlich gilt es, die richtige Kombination aus maximaler Pflege- und Leistungsqualität, angenehmem Ambiente und guter Ausstattung zu bezahlbaren Preisen zu finden.

Die HEK unterstützt Sie bei dieser Suche – mit dem HEK-Pflegelotsen. Die Website bietet eine bundesweite Suche nach mehr als 12.000 ambulanten Pflegediensten und mehr als 10.000 stationären Einrichtungen. Verschiedene Suchfunktionen erleichtern den Vergleich. Alle Dienste und Heime sind mit Adresse verzeichnet.

Außerdem stehen Ihnen erfahrene Seniorenwohnberater des TÜV-geprüften Service Seniorplace zur Verfügung. Diesen unabhängigen und kostenlosen Beratungs- und Vermittlungsservice für "Wohnen im Alter" erreichen Sie 7 Tage die Woche, 24 Stunden zum Nulltarif: 0800 / 22 30 800

> zurück zur Übersicht Leistungen für die stationäre Pflege

C. Leistungen für Pflegepersonen

Pflegekurse

Private Pflegepersonen können sich die Kosten für Pflegekurse bei örtlichen Anbietern (z.B. Volkshochschulen, Nachbarschaftsvereinen, Bildungsvereinen) erstattet lassen.

Diese Kurse und Schulungen sollen darauf abzielen, Hilfen bei der Pflege und Betreuung zu vermitteln, Fertigkeiten für die eigenständige Durchführung der Pflege zu schulen sowie körperliche oder seelische Belastungen, die bei der Pflege und Betreuung auftreten können, zu vermindern oder besser bewältigen zu können. Wir beraten Sie gern, ob die Kosten des Kurses für den Sie sich interessieren, übernommen werden können.

> zurück zur Übersicht "Leistungen für Pflegepersonen"

 

Beiträge zur Rentenversicherung

Wer Pflegebedürftige betreut und somit Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, muss ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten - mit dem Ergebnis, nur eingeschränkt etwas für die eigene Altersvorsorge tun zu können.

Wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die HEK-Pflegekasse deshalb für Pflegepersonen auf Antrag Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein:

Die Pflegeperson

  • pflegt regelmäßig mehr als 14 Stunden in der Woche
  • tut dies nicht, um damit ein Einkommen zu erzielen
  • ist regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche erwerbstätig
  • bezieht keine Altersrente

Ob die Pflegeperson vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig war oder nicht, spielt jedoch keine Rolle.

> zum Antragsformular
> zurück zur Übersicht "Leistungen für Pflegepersonen"

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Pflegeversicherung sorgt dafür, dass alle Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert werden. Damit wird - wie bei einem Arbeitnehmer - gewährleistet, dass die Pflegepersonen bei Unfällen im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit und auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen abgesichert sind.

> zurück zur Übersicht "Leistungen für Pflegepersonen"

 

Arbeitslosenversicherung

Private Pflegepersonen können sich durch freiwillige Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist bei der Agentur für Arbeit des Wohnorts zu stellen.

> zurück zur Übersicht "Leistungen für Pflegepersonen"

 

Pflegezeit für Beschäftigte

Ein Arbeitnehmer kann sich im Rahmen der Einführung einer Pflegezeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Daneben können sich Beschäftigte, zur Organisation akut auftretender Pflegesituationen, auch bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen.

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