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Sofern Minijobber weitere Jobs aufnehmen sind diese ab Januar 2011 ihrem Arbeitgeber zu melden. Die entsprechende Erklärung nimmt der Arbeitgeber zu seinen Personalunterlagen. Damit vervollständigt sich die Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
Bereits jetzt sind Arbeitgeber verpflichtet jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Damit das Versicherungsverhältnis korrekt beurteilt werden kann, stellt der Arbeitnehmer die dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 2011 soll die BVV um einen neuen Punkt ergänzt werden: Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine Erklärung der kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen (bzw. geringfügig entlohnten Beschäftigungen über weitere Beschäftigungen) in die Personalunterlagen mit aufzunehmen. So erhält der Arbeitgeber mehr Sicherheit. Bei eventuellen Streitfällen mit dem Arbeitnehmer z.B. wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, können die Erklärungen den Arbeitgeber entlasten.
Die Änderungen treten mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ zum 1. Januar 2011 in Kraft. Die schon bisher geltenden Verpflichtungen zu den Entgeltunterlagen stehen in Paragraph 8 Abschnitt 2 Nr. 7 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
Quelle: Haufe