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Die HEK stellt eine hochwertige ärztliche Versorgung zur Verfügung. In manchen Fällen schreibt der Gesetzgeber jedoch vor, dass Versicherte eine Zuzahlung leisten müssen – etwa beim Zahnersatz. Außerdem gibt es viele zusätzliche medizinische Angebote, die Sie privat bezahlen müssen – zum Beispiel IGeL-Leistungen.
Außergewöhnliche Belastungen
Dennoch gibt es eine Möglichkeit, einen Teil dieser Kosten zurückzubekommen – über die Steuererklärung, als so genannte „außergewöhnliche Belastungen“: Denn der Paragraf 33 des Einkommenssteuergesetzes regelt, dass bei solchen Belastungen die Steuer auf Antrag ermäßigt werden kann. Dazu gehören neben Feuer- und Überschwemmungsschäden auch Krankheitskosten. Neben IGeL-Leistungen handelt es sich dabei zum Beispiel um Ausgaben für privatärztliche Rezepte, Krankenhauszuzahlungen, Zahnersatz und Sehhilfen.
Selbstbeteiligung nach Einkommen und familiärer Situation
Allerdings gibt es für die außergewöhnlichen Belastungen eine Art Selbstbeteiligung. Im Gesetz ist dabei von der „zumutbaren Belastung“ die Rede. Das bedeutet: Bis zu diesem Betrag müssen Sie die Kosten immer selbst tragen, weil sie als zumutbar gelten. Die Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, verrechnet das Finanzamt jedoch mit Ihrer Einkommenssteuer. Wie hoch die Belastungsgrenze ist, hängt von der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Die jeweiligen Beträge können Sie beim Finanzamt, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erfragen. Ob es sich lohnt, die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, hängt also vom Einzelfall ab. In jedem Fall ist es aber sinnvoll, die entsprechenden Rechnungen aufzubewahren und am Jahresende nachzurechnen.
Wichtig: Die außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen, zum Beispiel mit der jährlichen Steuererklärung. Dafür sind im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung extra Felder vorgesehen. Es genügt jedoch nicht, dort einfach einen Betrag hineinzuschreiben. Vielmehr müssen Sie alles mit Originalrechnungen belegen.
Auch Fahrtkosten zählen
Übrigens: Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit privat bezahlten Behandlungen entstehen. Für das eigene Auto gilt dabei der übliche Satz von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, beim Fahrrad 5 Cent pro Kilometer. Wer mit dem Bus oder der Bahn fährt, kann den Fahrschein einreichen. Ob Taxifahrten anerkannt werden, hängt vom Einzelfall ab. Denn für außergewöhnliche Belastungen gilt grundsätzlich: Die Aufwendungen müssen zwangsläufig, also tatsächlich notwendig sein. Ob das bei einer Taxifahrt der Fall ist, wenn es auch eine gute Busverbindung gibt, dürfte in vielen Fällen strittig sein.
Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie bei den Finanzämtern, beim Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Im Internet finden Sie weitere Erläuterungen – insbesondere zu den Einkommensgrenzen – auf der Seite www.finanztip.de.