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Die moderne Hochleistungsmedizin hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Lebenserwartung in den vergangenen Jahrzehnten deutlich zugenommen hat. Gleichzeitig fürchten jedoch viele Menschen, dass sie nach einem Unfall oder wenn sie im Alter sterbenskrank sind, durch medizinische Maßnahmen am Leben gehalten werden und somit ihr Leiden verlängert wird. Aus diesem Grund haben viele den Wunsch, vorab verbindlich festzuhalten, was Ärzte im Zweifelsfall tun dürfen und verfassen eine Patientenverfügung. Das neue Gesetz regelt jetzt eindeutig, dass Ärzte sich an diese Verfügung halten müssen. Die Missachtung des Patientenwillens kann sogar als Körperverletzung strafbar sein.
Grundsätzlich gilt: Kein Arzt darf einen Patienten gegen seinen Willen behandeln. Ist der Patient bei vollem Bewusstsein, kann der Arzt mit dem Patienten genau besprechen, welche Behandlungen sinnvoll und gewünscht sind. Kann der Patient seinen Willen jedoch nicht (mehr) äußern, zum Beispiel weil er im Koma liegt, weiß der Arzt nicht, was der Patient wünscht. Hier hilft die Patientenverfügung weiter. Darin kann der Patient vorher festlegen, ob zum Beispiel im Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind oder nicht. Mit dem neuen Gesetz erhalten Ärzte daher auch eine rechtliche Sicherheit, wenn sie sich an die Patientenverfügung halten und so zum Beispiel einen Wiederbelebungsversuch unterlassen.
Konkrete Formulierung
Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss ihr Inhalt so konkret wie möglich formuliert sein. Ein Text hat keine Gültigkeit, wenn darin nur allgemein steht, dass man kurz vor dem unabwendbaren Tod keine lebenserhaltenden Behandlungen mehr wünscht, die ein Leiden verlängern. Vielmehr muss die Formulierung beinhalten, bei welchem konkreten Gesundheitszustand welche genauen Behandlungen oder Therapien nicht erwünscht sind. Deswegen gibt es diverse vorformulierte Patientenverfügungen, die aus rechtlicher Sicht eindeutig sind. Allerdings unterscheiden sich diese Schriftstücke inhaltlich zum Teil erheblich. Daher gilt: Setzen Sie Ihre Unterschrift nur dann unter einen bestimmten Text, wenn Sie ihn vollständig verstanden haben und die Formulierung in allen Punkten Ihren Wünschen entspricht. Die Bundesregierung bietet eine Broschüre an, in der verschiedene Textbausteine vorgeschlagen werden, aus denen man sich im Baukastensystem eine individuelle Verfügung erstellen kann.
Zusätzlich zu einer Patientenverfügung sollte man eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Denn es kommt vor, dass sich eine bestimmte medizinische Situation von der in der Verfügung geschilderten unterscheidet. Dann muss die Patientenverfügung interpretiert werden. Hilfreich ist dabei eine Vertrauensperson, die den Willen des Patienten kennt. Der Patient sollte daher solch eine Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht bestimmen.
Um eine Interpretation einer Patientenverfügung zusätzlich zu erleichtern, ist es ratsam, seine eigenen persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen schriftlich festzuhalten.
Eine besondere Form muss eine Patientenverfügung nicht haben, außer dass sie in Schriftform vorliegen und mit Datum und Unterschrift versehen sein muss. Und selbstverständlich sind Anordnungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, wirkungslos – zum Beispiel aktive Sterbehilfe.
Obwohl jede Patientenverfügung unbegrenzt gilt, sollte man die bestehende regelmäßig – zum Beispiel alle zwei Jahre – rückbestätigen und mit aktuellem Datum und Unterschrift versehen. Denn bei sehr alten Verfügungen können ansonsten Zweifel aufkommen, ob das Schriftstück noch den aktuellen Willen des Patienten widerspiegelt. Übrigens: Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit schriftlich formlos widerrufen. Und niemand ist dazu gezwungen, solch eine Verfügung zu verfassen oder zu unterschreiben.
Ausführliche Informationen rund um das Thema „Patientenverfügung“ sowie die Broschüre mit den Textbausteinen finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.