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Studentenjobs und Praktikum

Sie bekommen kein BAföG und müssen jobben, um sich Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? Dann sollten Sie dies beachten:

Für Jobs während des Studiums sind dann keine Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn

  • die Beschäftigung wöchentlich nicht länger als 20 Stunden ausgeübt wird (Ausnahme: Ausbildungs- oder berufsintegrierte Studiengänge).
  • während des Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.
  • die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.
  • die Beschäftigung von vornherein auf höchstens zwei Monate befristet ist. Bei unerwartetem Überschreiten dieses Zeitrahmens tritt Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Überschreitung an ein. Stellt sich eine Überschreitung bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.

Sie müssen aber Beiträge bezahlen, wenn

  • die Beschäftigung über zwei Monate hinausgeht, sie wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst und nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist.
  • Sie im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt sind. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

Noch eine Anmerkung zur Rentenversicherung bei Studentenjobs: diese Jobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.

Es gibt aber Ausnahmen:

  • Die Beschäftigung ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV, d.h. der monatliche Arbeitsverdienst liegt unter 400 Euro oder das Arbeitsverhältnis ist innerhalb eines Jahres auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet.
  • Sie leisten während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum - sog. Zwischenpraktikum.

Und wie sieht es bei einem Praktikum aus?
Ob Sie während eines Praktikums versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, hängt vom Zeitpunkt des Praktikums ab.

Versicherungsfreiheit

Wer während des Studiums ein so genanntes Zwischenpraktikum - das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist - ableistet, bleibt versicherungsfrei - auch in der Renten- und Pflegeversicherung.

Voraussetzung: Sie sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert.

Auf die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es nicht an.

Versicherungspflicht

Anders verhält es sich, wenn das in der Studienordnung vorgeschriebene Praktikum vor oder nach dem Studium abgeleistet wird und der Praktikant ein Arbeitsentgelt erhält.

Dann gilt das Praktikum als Arbeitnehmertätigkeit. In diesem Fall müssen Sie Beiträge an die der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, und zwar auch dann, wenn Sie bisher kostenlos in der Familienversicherung mitversichert waren.