Insolvenzgeldumlage

Insolvenzgeldumlage

Seit Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2009 ziehen die Krankenkassen und somit auch die HEK die Insolvenzgeldumlage ein. Bei geringfügig Beschäftigten ist entsprechend die Minjob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Sie führen als Arbeitgeber monatlich die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 an die zuständige Krankenkasse ab. Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage wird vom Bundesarbeitsministerium alljährlich und bundeseinheitlich festgelegt.

Für das Jahr 2012 beträgt die Umlage 0,04 %. 

Beitragsnachweis

Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben.

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt 

Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme. 

Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört insbesondere auch Arbeitsentgelt von:

Prüfung der Teilnahme

Sie als Arbeitgeber prüfen Ihre Teilnahmeverpflichtung an der Insolvenzgeldumlage und führen die Umlagebeträge ab. Von der Zahlung ausgenommen sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage müssen beispielsweise auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Keine Berücksichtigung finden:

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2012 = 5.600 Euro). 

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 040 65696–5221. 

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