Bundesfreiwilligendienst seit dem 1. Juli 2011

Die Aussetzung der Wehrpflicht führt auch zu einer Aussetzung des Zivildienstes und somit zu einer erheblichen Veränderung der sozialen Infrastruktur. Mit dem Wegfall des Zivildienstes startete am 1. Juli 2011 der neue Bundesfreiwilligendinest (BFD). Das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 sieht vor, dass alle bisher anerkannten Einsatzstellen für den Zivildienst auch für den BFD anerkannte Stellen bleiben. Der BFD ergänzt die bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienste, ersetzt sie jedoch nicht.
Teilnehmer in Sozialversicherung umfangreich geschützt
Der BFD soll ähnlich einer Vollbeschäftigung sein. Er soll in der Regel an zwölf zusammenhängenden Monaten ausgeübt werden. Mindestens müssen sechs Monate vereinbart werden. Längstens darf sich der BFD über 18 Monate erstrecken. Darüber hinaus ist im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts auch eine Gesamtdauer von 24 Monaten möglich. Die Teilnehmer erhalten für den Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld. Ersatzweise sind auch entsprechende Geldleistungen möglich. Die Freiwilligen schließen mit dem Träger einen Vertrag. Es handelt sich hierbei um eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit. Das Jugendarbeitsschutz- und das Bundesurlaubsgesetz sind in vollem Umfang auf die Teilnehmer anzuwenden. Im Krankheitsfall sind bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen beziehungsweise die Geldersatzleistungen weiterzuzahlen. Die Teilnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen
Die Teilnehmer am BFD sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist ausgeschlossen. Die Anwendung der Gleitzonenregelung ist nicht möglich. Da die Teilnehmer Krankengeldansprüche haben, gilt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Besonderheit gilt für die Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung: Beginnt der BFD innerhalb eines Monats nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 2.625 Euro) berechnet. Beiträge zu den Umlagekassen U1 und U2 sind nicht zu entrichten.
Quelle: Haufe Online-Redaktion







