Beitragszahlung bei Altersteilzeit

Rentenminderungen, zum Beispiel durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, können durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Sollte ein Arbeitgeber diese Ausgleichszahlungen übernehmen, hat dies Auswirkungen auf das Sozialversicherungsrecht. Leistungen können nur dann als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bewertet werden, wenn sie eine Gegenleistung Hierzu zählen beispielsweise nicht diejenigen Leistungen des Arbeitgebers, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden.
Es bestehen keine Gründe für die von einem Arbeitgeber freiwillig übernommenen Ausgleichszahlungen in der Sozialversicherung eine vom Steuerrecht abweichende Beurteilung vorzunehmen. Da ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV nicht vorliegt, kann Beitragspflicht in der Sozialversicherung für diese Zahlungen nicht eintreten.







