FAQ Leistungen

Wie erhalte ich Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik)?

Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren behandelnden Arzt. Dieser stellt Ihnen nach medizinischer Notwendigkeit eine Heilmittelverordnung aus. Die Behandlung wird direkt mit uns abgerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Gesamtkosten.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gern unter unserer kostenfreien Servicenummer
0800 0213213 an.

Wie beantrage ich eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur?

Erster Ansprechpartner ist Ihr behandelnder Arzt. Dieser entscheidet, ob eine Kur als Vorsorgeleistung oder Rehabilitationsleistung notwendig ist. Im Falle der Vorsorgeleistung erhalten Sie von Ihrem Arzt das Musterformular 64 (Teil A und B), bei der Rehabilitationsleistung ist es das Musterformular 61. Sofern ein Kind behandlungsbedürftig ist, stellt Ihr Arzt zusätzlich ein Musterformular 65 aus.

Damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können, senden Sie uns gern weitere Unterlagen mit.

Kann ich die Mutter- oder Vater-Kind-Klinik oder den Ort selbst bestimmen?

Wir kooperieren mit qualitätsgeprüften Vertragseinrichtungen an attraktiven Standorten, die Ihnen zahlreiche Vorteile bieten. Bei der Auswahl der jeweils geeigneten Einrichtung berücksichtigen wir neben medizinischen Erfordernissen und gesetzlichen Vorgaben auch Ihre Wünsche.

Ist die Durchführung der Mutter- oder Vater-Kind-Kur in den Ferien möglich?

Insbesondere in den Sommermonaten und zu Ferienzeiten ist die Nachfrage nach Kurplätzen sehr groß und übersteigt oft die Kapazitäten der Einrichtungen. Bitte bedenken Sie zudem, dass es sich bei der Kur um eine medizinisch-therapeutische Maßnahme handelt, die zeitnah zur ärztlichen Verordnung angetreten werden sollte.

Wie beantrage ich eine Rehabilitationsmaßnahme?

Erster Ansprechpartner ist Ihr behandelnder Arzt. Dieser entscheidet, ob eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme notwendig ist. Besteht die medizinische Notwendigkeit, erhalten Sie von Ihrem Arzt das Musterformular 61.

Ist Ihre berufliche Leistungsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt, ist die Rentenversicherung vorrangig für die Durchführung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns oder als Download auf der Homepage der Rentenversicherung.

Wie beantrage ich Rehabilitationssport oder Funktionstraining?

Erster Ansprechpartner ist Ihr behandelnder Arzt. Dieser entscheidet, ob eine Rehabilitationssport oder Funktionstraining notwendig ist. Besteht die medizinische Notwendigkeit, erhalten Sie von Ihrem Arzt das Musterformular 56.

Wo kann ich Rehabilitationssport oder Funktionstraining machen?

Um Sie bei der Suche zu unterstützen, haben wir die Seiten verschiedener Verbände zusammengestellt - über diese finden Sie Anbieter in Ihrer Region. Falls Sie dort nicht fündig werden, fragen Sie Ihren behandelnden Arzt nach Angeboten in Ihrer Nähe.

Rehabilitationssport

Funktionstraining

Funktionstraining wird zum Beispiel von Sportvereinen oder Selbsthilfegruppen angeboten, die sich auf das jeweilige Krankheitsbild spezialisiert haben.

Zum Beispiel:

Welche Gesundheitskurse werden bezuschusst?

Wir bezuschussen alle Gesundheitskurse, die Sie in unserer Gesundheitskurssuche finden. Konkret übernehmen wir 80 Prozent der Kursgebühren. In Abhängigkeit der Kurskosten erstatten wir Ihnen bis zu 250 Euro je Kurs. Der Zuschuss wird für zwei Kurse pro Jahr gezahlt.

Kursgebühr bis 150 Euro, maximal 75 Euro.

Kursgebühr über 150 Euro, maximal 100 Euro.

Kursgebühr ab 300 Euro, 250 Euro (fester Betrag).

Unsere Empfehlung: HEK-Online Kurse, die Sie hier finden, erstatten wir in voller Höhe.

Welche Impfungen werden übernommen?

Impfungen dürfen über die Gesundheitskarte abgerechnet werden, wenn sie in der sogenannten Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt sind. Basis der Richtlinien sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut.

Bei uns erhalten Sie darüber hinaus folgende Mehrleistungen,

  • Grippe-Impfung für Personen unter 60 Jahren ohne individuelle Indikation.

  • FSME-Impfung bei Aufenthalt in Regionen Deutschlands, die nicht als FSME-Risikogebiete ausgewiesen sind.

  • HPV-Impfung für Personen ab einem Alter von 15 Jahren.

  • Impfung Herpes zoster (Gürtelrose) für Personen, die diese Impfung nicht als Regelleistung aufgrund ihres Alters oder Indikation über die Gesundheitskarte abrechnen können.

Ihre Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten für den Impfstoff, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Impfstoff. Die Kosten für die ärztliche Impfleistung übernehmen wir bis zur Höhe der Vertragssätze.

Für die Erstattung benötigen wir, gern per App,

  • die ärztliche Verordnung oder den E-Rezeptausdruck,

  • die Rechnung für den Impfstoff,

  • die Rechnung über das ärztliche Honorar,

  • den Grund der Impfung sowie die aktuelle Bankverbindung.

Welche Reiseschutzimpfungen werden übernommen?

Wir übernehmen die Kosten für Impfungen bei privaten Auslandsreisen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Impfstoffe in Deutschland zugelassen sind.

Informationen über medizinisch sinnvolle Impfungen erhalten Sie in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes.

Zusätzlich übernehmen wir die Prophylaxe gegen Malaria – jedoch nur als medikamentöse Vorsorgebehandlung vor Reisebeginn in ein Malaria-Risikogebiet. Stand-by-Notfallmedikamente können wir leider nicht übernehmen.

Die Kosten für den Impfstoff übernehmen wir abzüglich der üblichen Zuzahlungen für Arzneimittel. Zusätzlich wird das ärztliche Honorar bis zur Höhe der Vertragssätze einer vergleichbaren Impfung übernommen. Das bedeutet, es wird der Betrag erstattet, den wir bei Abrechnung über die Gesundheitskarte gezahlt hätten.

Wir benötigen dafür:

  • die ärztliche Verordnung oder der E-Rezeptausdruck,

  • die Rechnung über den Impfstoff und

  • die Rechnung über das ärztliche Honorar und

  • die Angabe Ihres Reiseziels sowie die aktuelle Bankverbindung.

Bitte vermerken Sie Ihr Reiseziel sowie Ihre aktuelle Bankverbindung auf den Unterlagen.

Besonders einfach und schnell können Sie die erforderlichen Unterlagen über unsere Service-App einreichen.

Wie bin ich bei Auslandsreisen versichert?

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Serbien und der Schweiz sind HEK-Versicherte abgesichert. Als Anspruchsausweis dient die Europäische Krankenversicherungskarte, die auf der Rückseite der Gesundheitskarte abgedruckt ist.

Für die Türkei, Tunesien sowie Bosnien und Herzegowina gibt es durch ein Sozialversicherungsabkommen gesonderte Auslandskrankenscheine.

Trotz der genannten Verträge kann es immer vorkommen, dass Ihnen die Behandlungskosten privat in Rechnung gestellt werden. Bitte lassen Sie sich dann eine Rechnung ausstellen, aus der die erbrachten Leistungen genau hervorgehen (möglichst in die deutsche Sprache übersetzt). Wir werden dann prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Betrag Ihnen erstattet werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, ergänzend eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Dies gilt auch für alle anderen Reiseziele. Diese Versicherungen sind in der Regel günstig und verringern Ihre finanziellen Risiken. Ferner sind auch solche Leistungen abgedeckt, die wir Ihnen nicht erstatten dürfen, zum Beispiel gesetzliche Zuzahlungen Ihres Reiselandes sowie die Kosten eines Rücktransportes nach Deutschland.

Wird Osteopathie bezuschusst?

Wir bezuschussen maximal drei osteopathische Behandlungen pro Kalenderjahr mit einem Höchstbetrag von 90 Euro. Sie erhalten je Sitzung 80 Prozent der Kosten, maximal 30 Euro.

Für die Erstattung benötigen wir, gern per App,

  • die ärztliche Verordnung,
  • die Rechnung der osteopathischen Behandlungen
  • sowie Ihre aktuelle Bankverbindung.
Welche Zusatzleistungen werden während der Schwangerschaft bezuschusst?

Wir erstatten pro Kalenderjahr 70 Prozent der Kosten, insgesamt maximal 100 Euro für folgende Schwangerschaftsleistungen.

  • Toxoplasmose-Test

  • Zytomegalie-Test

  • Antikörperbestimmung auf Ringelröteln

  • Antikörperbestimmung auf Windpocken

  • Streptokokken-Test

  • Ersttrimesterscreening

  • nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Jod und Folsäure (Verordnung auf Privatverordnung durch einen Arzt, Einnahme muss aufgrund der Schwangerschaft medizinisch notwendig sein). Das Arzneimittel muss eine in Deutschland gültige Zulassung besitzen und muss von einer Apotheke/Versandapotheke bezogen worden sein. Die Verordnung und die Quittung können Sie anschließend bei uns einreichen.

Zusätzlich übernehmen wir 70 Prozent, maximal 100 Euro pro Kalenderjahr für den Geburtsvorbereitungskurs des Partners oder der Partnerin, sofern die Schwangere bei uns versichert ist sowie zusätzlich die Hebammenrufbereitschaft in Höhe von 100 Euro.

Zudem übernehmen wir die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung während der Schwangerschaft einmalig in voller Höhe.

 

 

Warum stellt mein Arzt keine weitere Verordnung für Heilmittel, zum Beispiel Massagen aus?

Heilmittel helfen kurzfristig bei akuten Beschwerden und sind als Anleitung zur Selbsthilfe zu verstehen. Die Ärzte richten sich bei den Verordnungen, wie oft oder wie lange Heilmittel verschrieben werden, an die Heilmittelrichtlinien.

Werden Privatrezepte für Arzneimittel erstattet?

Der Arzt stellt nur dann Privatrezepte aus, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht. Deshalb können Kosten von Privatrezepten nicht erstattet werden.

Wir erstatten jedoch im Rahmen der zusätzlichen Satzungsleistung apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtung. Das sind folgende Arzneimittel:

- Homöopathische Arzneimittel

- Phytotherapeutische Arzneimittel

- Antroposophische Arzneimittel

Wir erstatten Ihnen die Kosten auf der Grundlage einer Privatrechnung in Höhe von 70 Prozent, maximal 100 Euro jährlich je Arzneimittelgruppe.

Wir benötigen eine ärztliche Verordnung (Privatrezept, grünes Rezept) oder einen E-Rezeptausdruck und die Quittung.

Worin besteht der Unterschied zwischen verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen oder frei verkäuflichen Arzneimitteln?

Verschreibungspflichtige Medikamente erhalten Sie ausschließlich in einer Apotheke mit einem Rezept von Ihrem Arzt. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen nur durch Apotheken abgegeben werden, ein Rezept benötigen Sie nicht. Freiverkäufliche Medikamente sind auch in Reformhäusern, Drogerien oder Supermärkten erhältlich.

Darf ich in der Apotheke auch mein „Wunscharzneimittel“ wählen?

In der Apotheke erhalten Sie verordnete Arzneimittel, für die Verträge mit uns bestehen. Sie können sich für Ihr „Wunscharzneimittel“ entscheiden. Sofern Sie ein anderes Arzneimittel wünschen, zahlen Sie den vollen Arzneimittelpreis selbst. Im Anschluss reichen Sie uns das abgestempelte Rezept oder den E-Rezeptausdruck und die Quittung zur Erstattung ein. Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der gesetzlichen Zuzahlung weitere Abschläge einbehalten werden.

Was ist ein Festbetrag?

Festbeträge sind Höchstgrenzen, bis zu denen alle gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Das Festbetragssystem wurde eingeführt, um den Ausgabenanstieg für Arzneimittel zu senken.

Wenn der Verkaufspreis des Herstellers höher ist, zahlen Sie neben der Zuzahlung (berechnet vom Festbetrag) auch den Differenzbetrag privat. Es gibt Alternativpräparate, die den Festbetrag nicht übersteigen. Der Apotheker berät Sie hierzu gern.

Wohin sende ich meinen Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt?

Den Heil- und Kostenplan senden Sie bitte im Original an die HEK in Hamburg:

Hanseatische Krankenkasse
22039 Hamburg

Sofern Sie ein Zahn-Bonusheft geführt haben, legen Sie dies bitte als Kopie bei.

Nach Prüfung der Unterlagen senden wir Ihnen diesen zurück. Bitte legen Sie den Heil- und Kostenplan Ihrem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung vor.

Warum werden Wurzelbehandlungen nicht übernommen?

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat zu dieser Thematik ein Informationsblatt erstellt. 

Unter welchen Voraussetzungen werden Fahrtkosten übernommen?

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung sind grundsätzlich von den Versicherten selbst zu tragen. Wir können die Fahrkosten nur in besonderen Fällen und nach vorheriger Genehmigung bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte übernehmen. Hierzu zählen die Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung oder zur onkologischen Chemo- und Strahlentherapie. Des Weiteren können Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden, wenn Versicherte über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen "aG", "BI" oder "H" verfügen oder Leistungen der Pflegegrade 4 oder 5 erhalten. Ebenfalls erfolgt bei Personen mit dem Pflegegrad 3 und einer ärztlich bestätigten dauerhaften Mobilitätseinschränkung eine Kostenübernahme. Die Zuzahlung für Fahrkosten beträgt 10 Prozent der Kosten je Fahrt, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.