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A1 Bescheinigung für Ihre Dienstreise

Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU, in einem EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ausüben, dann unterliegen Sie grundsätzlich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes.

Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, haben diese Staaten festgehalten, dass auch die bisherigen Rechtsvorschriften weiter gelten können, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit nur vorübergehend im Ausland ausüben.

Um gegenüber Ihrem Arbeitgeber und den Behörden im Ausland nachweisen zu können, dass Sie weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, benötigen Sie eine A1 Bescheinigung. Haben Sie diese nicht, können Sie im Ausland zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert werden.

Wann, wo und wie Sie diese beantragen, erfahren Sie in den Antworten zu den folgenden Fragen. Sofern Sie darüber hinaus Fragen haben, berät Sie unser Service-Team gern.

Wo beantrage ich als selbstständige Person die A1 Bescheinigung?

Je nach Ihrer beruflichen Situation beantragen Sie die A1 Bescheinigung entweder bei uns oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

Bei der HEK können Sie die A1 Bescheinigung beantragen, wenn

  • Sie Ihre Selbstständigkeit grundsätzlich gewöhnlich in Deutschland ausüben und

  • Sie für einen im Voraus befristeten Zeitraum (maximal 24 Monate) vorübergehend in einem anderen EU-Staat, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ausüben.

Bei der DVKA können Sie die A1 Bescheinigung beantragen, wenn

  • Sie Ihre Selbstständigkeit grundsätzlich gewöhnlich in Deutschland ausüben und

  • Sie für einen im Voraus befristeten Zeitraum (von mehr als 24 Monaten) vorübergehend in einem anderen EU-Staat, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Ihre Selbstständigkeit ausüben. In diesem Fall prüft die DVKA, ob für Sie eine Ausnahmevereinbarung möglich ist
    oder

  • Sie Ihre Selbstständigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten ausüben. Sehen Sie sich dazu auch gern die Antwort auf die Frage „Wann übe ich meine Selbstständigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten aus und muss somit die A1 Bescheinigung bei der DVKA beantragen?“ an.

Wann übe ich meine Selbstständigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten aus und muss somit die A1 Bescheinigung bei der DVKA beantragen?

Sie üben Ihre Selbstständigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten aus, wenn Sie

  • regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder

  • an fünf Tagen im Quartal

wiederkehrend zusätzlich in einem anderen Mitgliedsstaat tätig sind.

Für die Beurteilung sind die nächsten 12 Monate zugrunde zu legen. Die Entsendung erfasst somit in diesen Fällen zwar immer nur vereinzelnd kurze Zeiträume. Allerdings kann dann nicht mehr von einer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Mitgliedsstaat ausgegangen werden.

Beispiel:
Anton A ist die ersten 6 Tage in jedem Quartal jeweils in Frankreich tätig. Die Entsendung ist zwar kürzer als 24 Monate und zwischen den einzelnen Entsendezeiträumen liegen auch mehr als zwei Monate. Allerdings ist hier aufgrund der Regelmäßigkeit nicht mehr von einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat auszugehen, sondern von einer gewöhnlichen Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Herr A gilt somit als Mehrfachbeschäftigter.

Trifft dies auf Sie zu, beantragen Sie bitte die A1 Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) als mehrfachbeschäftigte Person. Sofern Sie sich unsicher sind oder Fragen haben, rufen Sie uns gern an.

Wie beantrage ich als selbstständige Person eine A1 Bescheinigung bei der HEK?

Die A1 Bescheinigung beantragen Sie elektronisch. Das elektronische Antragsverfahren ist seit dem 01.01.2022 verpflichtend und ist über die Ausfüllhilfe des SV-Meldeportals möglich. Im SV-Meldeportal finden Sie den Antrag "A1 – Antrag Selbstständige" im Reiter "Formulare" unter "Antrags- und Bescheinigungsverfahren".

Brauche ich eine Betriebsnummer um eine A1 Bescheinigung zu beantragen?

Nein, eine Betriebsnummer benötigen Sie bei der Beantragung einer A1 Bescheinigung über das SV-Meldeportal nicht.
Sie können sich im SV-Meldeportal nach Eingabe Ihrer Firmendaten mit einem Benutzernamen und Passwort registrieren.

Ab dem 01.01.2024 kann die BundID zur Registrierung am SV-Meldeportal genutzt werden. Die BundID ist eine Leistung des Bundes und bietet Privatpersonen ein zentrales Konto zur Identifizierung für viele Online-Verwaltungsleistungen. Die Registrierung ist kostenlos. Auf der offiziellen Homepage www.id.bund.de finden Sie weitere Informationen.

Wie und wann erhalte ich meine A1 Bescheinigung?

Sind die Voraussetzungen für die A1 Bescheinigung erfüllt, können Sie diese online in Ihrem Postfach des SV-Meldeportals innerhalb von 3 Arbeitstagen einsehen.

Kann ich die A1 Bescheinigung auch über mein Lohnabrechnungsprogramm beantragen?

Nein, eine Beantragung über Ihr Lohnabrechnungsprogramm ist nicht möglich.

Ich bin nur für eine kurze Zeit im Ausland selbstständig. Brauche ich dennoch eine A1 Bescheinigung?

Ja, eine A1 Bescheinigung benötigen Sie auch für wenige Tage oder Stunden. Sofern eine Beantragung im Voraus nicht möglich war, holen Sie den Antrag bitte nach.

Was ist eine Ausnahmevereinbarung?

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, zum Beispiel, weil Sie 25 Monate anstatt 24 Monate entsandt sind, können Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Mit der Frage, ob diese im Einzelfall für Sie möglich ist, wenden Sie sich bitte an die DVKA.