Kein Beitrag für Mini-Jobber

Wenn Sie einen oder mehrere Mini-Jobs haben (geringfügige Beschäftigung) und dabei monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden Sie nicht sozialversicherungspflichtig und brauchen keinen Arbeitnehmerbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Das gilt auch, wenn Sie, wie zum Beispiel bei einem Aushilfs- oder Ferien-Job, eine Beschäftigung nur maximal drei Monate im Kalenderjahr (kurzfristige Beschäftigung) ausüben. Dabei spielt dann auch die Höhe Ihres Verdienstes keine Rolle. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zahlt einen Pauschbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt für geringfügig Beschäftigte eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen ergeben sich verschiedene Übergangsregelungen: Übersicht.

Das ist bei Mini-Jobs zu beachten

Bei einem Mini-Job müssen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig zum monatlichen Verdienst hinzugerechnet werden. Bei mehreren Mini-Jobs werden die einzelnen Verdienste addiert und dürfen ebenfalls 450 Euro nicht überschreiten. Wer mehr verdient, wird versicherungspflichtig. Bei Einkommen zwischen 450,01 und 850 Euro (Niedriglohnbereich) zahlen Arbeitnehmer jedoch nur einen reduzierten Beitrag.

Bei einem Mini-Job neben einer Hauptbeschäftigung, muss für den Mini-Job vom Arbeitnehmer kein Krankenkassen-Beitrag gezahlt werden. Bei mehreren Mini-Jobs werden die Verdienste aus den zusätzlichen Mini-Jobs mit dem aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und vom Arbeitnehmer und den Arbeitgebern der Beitrag auf das gesamte Einkommen gezahlt.

Das ist bei kurzfristiger Beschäftigung zu beachten

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung wie einem Ferien- oder Aushilfsjob bleibt man beitragsfrei, wenn man nicht anderweitig berufstätig oder als arbeitslos gemeldet ist und der Arbeitsvertrag auf zwei Monate befristetet ist. Dabei werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet.

Noch Fragen?

Das Service-Team hilft Ihnen gern weiter.

Weitere Informationen gibt es auch bei der Mini-Job-Zentrale.